Artikel 18 VO (EG) 2007/1386

Umladungen

(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(2) Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise als Fischereitätigkeiten ausführend identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen, noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.

(3) Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.

(4) Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende gerundete Gesamtgewicht in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.

(5) Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.

(6) Die Mitgliedstaaten geben die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich an die Kommission weiter, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

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