Artikel 19 VO (EG) 2007/1386
Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan
(1) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen befolgen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten
- a)
- ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
- b)
- einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan der Lagerplatz von Garnelen aus Abteilung 3L und von Garnelen aus Abteilung 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen, angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).
(3) Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 2 werden täglich für den Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(4) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
(5) Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 14 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, damit sie einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt werden kann.
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