Artikel 20 VO (EG) 2007/1386

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist unter Verwendung des 3-Alpha-Codes nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1) beziehungsweise des Aufmachungscodes nach Anhang XIV (b) der vorliegenden Verordnung so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der zuerst genannten Verordnung festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können.

(2) In den Abteilungen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

(3) Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:

a)
Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen.
b)
Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan nach Artikel 19 klar ausgewiesen sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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