Artikel 21 VO (EG) 2007/1386

Meldung der Fänge

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln dem Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ” ) ihres Flaggenmitgliedstaats die Fangberichte nach Absatz 2.

(2) Diese Fangberichte weisen Folgendes aus:

a)
die an Bord befindlichen Mengen bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den NAFO-Regelungsbereich. Die Meldung muss frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Einfahrt in den NAFO-Regelungsbereich erfolgen und enthält Datum, Uhrzeit, geografische Position des Fischereifahrzeugs, das gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, einschließlich Zielarten;
b)
die täglich in der Abteilung 3L eingebrachten Mengen Garnelen. Diese Meldung muss spätestens um 12.00 Uhr (UTC) des auf den Fangtag folgenden Tages erfolgen;
c)
jeden zweiten Montag die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in der Unterzone 2 und den Abteilungen 1F, 3K und 3M gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen;
d)
die an Bord befindlichen Mengen bei der Ausfahrt aus dem NAFO-Regelungsbereich. Diese Meldung muss frühestens 8 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich erfolgen und Datum, Uhrzeit, geografische Position des Fischereifahrzeugs und das gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, einschließen;
e)
die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im NAFO-Regelungsbereich an Bord genommenen und entladenen Mengen. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor der Umladung zu übermitteln. Das übernehmende Schiff übermittelt diese Meldung spätestens eine Stunde nach der Umladung. Die Meldung enthält das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe. Das übernehmende Schiff muss außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit melden;
f)
die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Fangberichte unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission, die sie an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(4) Die Angaben in den Fangberichten werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Datenbank gespeichert.

(5) Die Einzelheiten zum Format und die Spezifikationen für die Übermittlungen gemäß Absatz 2 sind in Anhang VII festgelegt.

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