Artikel 22 VO (EG) 2007/1386

Meldung der Gesamtfänge und des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats in computerlesbarer Form folgende Angaben mit:

a)
die angelandeten Mengen der in Anhang II aufgeführten Arten;
b)
die Anzahl Fangtage für den Garnelenfang in der Abteilung 3M im Vormonat und
c)
die gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhaltenen einschlägigen Informationen.

(2) Die Kommission fasst die Angaben gemäß Absatz 1 für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt diese Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, an das NAFO-Sekretariat.

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