Artikel 23 VO (EG) 2007/1386

Bestellung von Beobachtern

(1) Die Mitgliedstaaten beordern Beobachter an Bord aller ihrer Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder ausüben wollen. Die Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, für die sie bestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge ohne einen Beobachter an Bord den Fischfang im NAFO-Regelungsbereich nicht aufnehmen oder fortsetzen.

(3) Die Beobachter besitzen die erforderliche Qualifikation und Erfahrung. Sie müssen folgende Befähigungen aufweisen:

a)
ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren,
b)
Navigationserfahrung,
c)
eine ausreichende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO,
d)
die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) wie verlangt auszuführen und mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren,
e)
hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und helfen ihnen beim Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr zum 20. Januar und danach unmittelbar nach Bestellung eines neuen Beobachters eine Liste der von ihnen nach Absatz 1 bestellten Beobachter.

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