Artikel 24 VO (EG) 2007/1386
Wichtigste Aufgabe der Beobachter
(1) Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO durch das Fischereifahrzeug zu überwachen.
(2) Alle Beobachtungsaufgaben sind auf den NAFO-Regelungsbereich beschränkt.
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