Artikel 25 VO (EG) 2007/1386
Aufzeichnung
Die Beobachter
- a)
- nehmen täglich umfassende Logbucheintragungen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs vor, die mindestens die in dem Muster in Anhang VIII enthaltenen Informationen enthalten.
- b)
- zeichnen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, die Maschenöffnungen und die Befestigungen auf.
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