Artikel 25 VO (EG) 2007/1386

Aufzeichnung

Die Beobachter

a)
nehmen täglich umfassende Logbucheintragungen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs vor, die mindestens die in dem Muster in Anhang VIII enthaltenen Informationen enthalten.
b)
zeichnen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, die Maschenöffnungen und die Befestigungen auf.

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