Artikel 26 VO (EG) 2007/1386

Überwachung der Fänge

(1) Die Beobachter

a)
beobachten die Fänge der einzelnen Fangeinsätze unter Berücksichtigung der Position, Tiefe und Verweildauer des Netzes im Wasser und schätzen die entsprechenden Mengen;
b)
stellen die Zusammensetzung der Fänge fest;
c)
überwachen die Rückwürfe, Beifänge und Fänge untermaßiger Fische;
d)
überprüfen die Eintragungen im Logbuch und im Produktionslogbuch; die Überprüfung des Produktionslogbuchs erfolgt anhand des Umrechnungsfaktors, den der Kapitän verwendet;
e)
überprüfen die Fangberichte.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Rückwürfe, Beifänge und Fänge untermaßiger Fische gemäß Absatz 1 Buchstabe c stellen die Beobachter Daten über Rückwürfe und an Bord behaltene untermaßige Fische zusammen, wobei sie nach Möglichkeit folgendes Probenahmeverfahren anwenden:

a)
Für jeden Hol wird das Gesamtfanggewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie eine Schätzung des Gewichts der einzelnen über Bord geworfenen Arten eingetragen;
b)
für jeden zehnten Hol erfolgt eine detaillierte Untersuchung der Artenzusammensetzung unter Angabe des Gewichts und der Anzahl nach Längen für den Teil des Fangs, der angelandet werden soll, und den Teil des Fangs, der über Bord geworfen wird;
c)
wenn das Schiff seinen Fangort verlagert, kommen die Artikel 5 und 6 zur Anwendung.

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