Artikel 27 VO (EG) 2007/1386
Sonstige spezifische Aufgaben
Die Beobachter
- a)
- überprüfen die Position der Fischereifahrzeuge während der Fischereitätigkeit;
- b)
- überwachen etwaige Umladungen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand einer Chartervereinbarung nach Artikel 14 sind;
- c)
- überwachen die Funktionsweise des automatischen Positionsmelders, falls sich ein solcher an Bord des beobachteten Schiffs befindet und von ihm benutzt wird;
- d)
- führen die wissenschaftlichen Arbeiten und die Probenahmen durch, die von der Fischereikommission der NAFO oder den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des beobachteten Schiffs verlangt werden.
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