Artikel 27 VO (EG) 2007/1386

Sonstige spezifische Aufgaben

Die Beobachter

a)
überprüfen die Position der Fischereifahrzeuge während der Fischereitätigkeit;
b)
überwachen etwaige Umladungen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand einer Chartervereinbarung nach Artikel 14 sind;
c)
überwachen die Funktionsweise des automatischen Positionsmelders, falls sich ein solcher an Bord des beobachteten Schiffs befindet und von ihm benutzt wird;
d)
führen die wissenschaftlichen Arbeiten und die Probenahmen durch, die von der Fischereikommission der NAFO oder den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des beobachteten Schiffs verlangt werden.

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