Artikel 28 VO (EG) 2007/1386
Beobachterberichte
(1) Die Beobachter legen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie bestellt hat, binnen 20 Tagen nach dem Ende jeder Fangreise einen Bericht vor. Endet der Auftrag des Beobachters vor Ablauf der Fangreise, so wird der Bericht über den Zeitraum des Auftrags binnen 20 Tagen nach dem Ende dieses Zeitraums der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Beobachters. Der Bericht wird der Kommission übermittelt, die ihn an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
(2) Hinweise auf einen mutmaßlichen schweren Verstoß melden die Beobachter binnen 24 Stunden. Diese Meldungen erfolgen an ein NAFO-Inspektionsschiff im NAFO-Regelungsbereich, das mutmaßliche Verstöße dem Exekutivsekretär der NAFO weitermeldet. Die Beobachter verwenden für Mitteilungen an ein Inspektionsschiff einen festgesetzten Code.
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