Artikel 29 VO (EG) 2007/1386
Vorsichtsmaßnahmen
(1) Die Beobachter treffen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Gegenwart an Bord der Fischereifahrzeuge den ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes einschließlich der Fischereitätigkeiten nicht behindert oder beeinträchtigt.
(2) Die Beobachter respektieren die Ausstattung und Einrichtungen an Bord der Fischereifahrzeuge sowie die Vertraulichkeit aller die genannten Fahrzeuge betreffenden Unterlagen.
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