Artikel 30 VO (EG) 2007/1386
Pflichten des Kapitäns
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen die bestellten Beobachter an Bord und unterstützen sie dort bei der Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um diesem bei der Ankunft und bei der Abfahrt zu helfen. Während seines Aufenthaltes an Bord werden dem Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
(3) Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Fischereilogbuch, Produktionslogbuch, Kapazitätsplan sowie Stauplan) und zu den verschiedenen Schiffsbereichen, auf Wunsch auch zu den Fängen, die an Bord behalten sowie denen, die über Bord geworfen werden sollen, um dem Beobachter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen.
(4) Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.
(5) Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 28 Absatz 1.
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