Artikel 31 VO (EG) 2007/1386
Kosten
Sämtliche Kosten für die Entsendung von Beobachtern nach Maßgabe dieses Abschnitts werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten den Betreibern ihrer Schiffe ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
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