Artikel 32 VO (EG) 2007/1386
Folgemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 28 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus.
(2) Enthält der Bericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereipraktiken angewandt hat, die mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO unvereinbar sind, so treffen die in Absatz 1 genannten Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären und solche Praktiken künftig zu verhindern.
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