Artikel 33 VO (EG) 2007/1386

Anwendungsvorschriften

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 23 können die Mitgliedstaaten den unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen gestatten, die Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich ohne einen bestellten Beobachter aufzunehmen und durchzuführen, wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(2) Fischereifahrzeuge dürfen Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 1 ohne einen bestellten Beobachter durchführen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
die erforderlichen technischen Anlagen für die Übermittlung von elektronischen Beobachterberichten und Fangberichten sind an Bord installiert;
b)
die technischen Anlagen gemäß Buchstabe a wurden für das NAFO-Sekretariat und die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Inspektionsschiffe erfolgreich auf 100prozentige Verlässlichkeit getestet; und
c)
VMS-Berichte werden stündlich übermittelt.

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