Artikel 34 VO (EG) 2007/1386
Pflichten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 30 Tage vor Beginn der Fangsaison die Namen der Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden sollen. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission laufend über die Namen der Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden, und den Zeitraum, in dem sich kein bestellter Beobachter an Bord befindet. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten, die auf eines oder mehrere ihrer Schiffe die Bestimmungen dieses Abschnitts anwenden, gestatten betreffenden Schiffen, im NAFO-Regelungsbereich während eines Zeitraums, der 75 % des Zeitraums, den die Schiffe während des Jahres im Regelungsbereich tätig sind, nicht überschreitet, Fischereitätigkeiten ohne Beobachter.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass je Art der Fischerei, die die Schiffe unter ihrer Flagge ausüben, ein Gleichgewicht zwischen Schiffen mit Beobachtern und solchen ohne Beobachter besteht.
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