Artikel 35 VO (EG) 2007/1386

Pflichten der Kapitäne und der Beobachter

(1) Die Kapitäne der Schiffe und die Beobachter, die die Bestimmungen dieses Abschnitts anwenden, übermitteln täglich Berichte für die einzelnen Abteilungen.

(2) Die täglichen Berichte werden dem NAFO-Sekretariat über das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats spätestens bis 12.00 Uhr (UTC) übermittelt. Der Berichtszeitraum erstreckt sich von 00.01 Uhr bis 24.00 Uhr der vorhergehenden Tages.

(3) Die in den täglichen Berichten des Kapitäns gemeldeten Fänge müssen den im Logbuch eingetragenen Fangmengen entsprechen.

(4) Die täglichen Berichte enthalten für jede Abteilung gegebenenfalls auch die Mengenangaben für folgende Kategorien:

a)
an Bord behaltene tägliche Fangmenge je Art;
b)
Rückwürfe;
c)
untermaßige Fische.

(5) Formate für den täglichen Fangbericht und den Beobachterbericht sind in Anhang XIV(a) enthalten.

(6) Die Beobachter an Bord von Schiffen, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden, haben zusätzlich zu ihren Aufgaben gemäß Kapitel III Abschnitt 2 dem NAFO-Sekretariat (im Rahmen des Beobachterberichts) über die FÜZ täglich auf elektronischem Wege über ihre Aufgaben gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu berichten.

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