ANHANG III VO (EG) 2008/1334

Vorhandensein bestimmter Stoffe

Teil A:
Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Agaricinsäure Aloin Capsaicin 1,2-Benzopyron, Cumarin Hyperizin Beta-Asaron 1-Allyl-4-methoxybenzol, Estragol Blausäure Menthofuran 4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol, Methyleugenol Pulegon Quassin 1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol Teucrin A Thujon (alpha- und beta-)

Teil B:
Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Bezeichnung des Stoffes Zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die Menge dieses Stoffes eingeschränkt ist Höchstmenge mg/kg
Beta-Asaron Alkoholische Getränke 1,0

1-Allyl-4-methoxybenzol

Estragol(*)

Milcherzeugnisse 50
Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), verarbeitete Nüsse und Samen 50
Fischerzeugnisse 50
Alkoholfreie Getränke 10
Blausäure Nougat, Marzipan oder ein entsprechendes Ersatzerzeugnis sowie ähnliche Erzeugnisse 50
Steinfruchtobstkonserven 5
Alkoholische Getränke 35
Menthofuran Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 500
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 3000
Kaugummi 1000
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 200

4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol

Methyleugenol(*)

Milcherzeugnisse 20
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15
Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse 10
Suppen und Saucen 60
Verzehrfertige pikante Knabbererzeugnisse 20
Alkoholfreie Getränke 1
Pulegon Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 250
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 2000
Kaugummi 350
Nichtalkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 20
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 100
Quassin Alkoholfreie Getränke 0,5
Backwaren 1
Alkoholische Getränke 1,5
1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol(*) Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15
Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse 15
Suppen und Saucen 25
Alkoholfreie Getränke 1
Teucrin A Spirituosen mit bitterem Geschmack oder bitter(1) 5
Liköre(2) mit bitterem Geschmack 5
Andere alkoholische Getränke 2
Thujon (alpha- und beta-) Alkoholische Getränke, mit Ausnahme der aus Artemisia-Arten hergestellten 10
aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke 35
aus Artemisia-Arten hergestellte nichtalkoholische Getränke 0,5
Cumarin Traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist 50
Frühstücksgetreideerzeugnisse einschließlich Müsli 20
Feine Backwaren außer traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist 15
Dessertspeisen 5

Fußnote(n):

(*)

Die Höchstwerte gelten nicht, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische, getrocknete oder tiefgekühlte Kräuter oder Gewürze sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen zu dieser Ausnahme nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Behörde auf der Grundlage der durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Verwendung von Kräutern, Gewürzen und natürlichen Armomaextrakten vor.

(1)

Im Sinne von Anhang II Nummer 30 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(2)

Im Sinne von Anhang II Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

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