Artikel 50 VO (EG) 2008/215
Entlastung der Kommission
(1) Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel 164 sowie Artikel 165 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen. Die in Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des EEF für das Jahr n erteilt.
(2) Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Artikel 166 und 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
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