Artikel 61 VO (EG) 2009/1122
Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Saatgut
(1) Wird festgestellt, dass Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, nicht im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde, so wird die für die betreffende Art zu zahlende Beihilfe nach Anwendung etwaiger Kürzungen gemäß Artikel 59 um 50 % gekürzt, falls sich die nicht vermarktete Menge auf mehr als 2 %, jedoch höchstens 5 % der im Beihilfeantrag angegebenen Menge beläuft. Liegt die nicht vermarktete Menge über 5 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Saatgutbeihilfe gewährt.
(2) Wird festgestellt, dass die Beihilfe für Saatgut beantragt worden ist, das nicht amtlich zertifiziert oder in dem Mitgliedstaat nicht während des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt worden ist, geerntet wurde, so wird weder für das betreffende noch für das darauf folgende Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt.
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