Artikel 76 VO (EG) 2009/73

Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche nach Artikel 75, so wird die Fläche je Betriebsinhaber, für die die kulturspezifische Zahlung für Reis beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche bzw. Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Teilgrundflächenobergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Teilgrundflächenobergrenze nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Teilgrundflächenobergrenzen überschritten wurden.

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