Artikel 78 VO (EG) 2009/73

Bedingungen

Die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Kartoffelstärke erzeugende Betrieb im Rahmen der dem Kartoffelstärke erzeugenden Betrieb zugeteilten Quote nach Artikel 84a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

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