Artikel 73b VO (EU) 2013/389

Vergabe und Hinterlegung von AAU

1. Vor der Ausbuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) trifft der Zentralverwalter folgende Maßnahmen:

a)
Er vergibt eine Anzahl AAU, die der Menge der der Union zugeteilten, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates(2) festgelegten Einheiten entspricht, an das EU-AAU-Konto im Unionsregister;
b)
er überträgt unverzüglich eine Anzahl AAU, die der Menge der gemäß der Entscheidung 2010/634/EU der Kommission(3) generierten allgemeinen Zertifikate entspricht, vom EU-AAU-Konto auf das EHS-AAU-Depot-Konto im Unionsregister.

2. Spätestens drei Monate nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 treffen die nationalen Verwalter folgende Maßnahmen:

a)
Sie vergeben eine Anzahl AAU, die der Menge der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegten Einheiten entspricht, auf ein Konto der Vertragspartei im KP-Register dieses Mitgliedstaats;
b)
sie übertragen unverzüglich eine Anzahl AAU in Höhe der Gesamtmenge AEA, die der jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für alle Jahre gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG entspricht, wie sie vor jeder Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt wird, vom Konto der Vertragspartei auf das LTE-AAU-Depot-Konto im KP-Register dieses Mitgliedstaats.

3. Vor Abschluss der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL alle vom EHS-AAU-Depot-Konto oder den EHS-AAU-Depot-Konten ausgehenden AAU-Transaktionen verhindert, mit Ausnahme

a)
der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 88 Absatz 2 auf das LTE-Löschungskonto übertragenen Menge AEA entspricht;
b)
der Ausbuchung einer Anzahl AAU gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Höhe der Anzahl AEA, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde und der Menge der THG-Emissionen entspricht, die gemäß Artikel 77 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto erfasst wurde;
c)
der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragenen AEA entspricht, die über die gemäß Artikel 77 im LTE-Erfüllungskonto erfasste Menge an THG-Emissionen hinausgeht;
d)
von Übertragungen, die für die Zwecke der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f erforderlich sind;
e)
der Umwandlung von AAU in ERU, sofern eine Anzahl AEA in Höhe der Anzahl umzuwandelnder AAU zuzüglich der Anzahl ERU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen, gemäß Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(2)

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).

(3)

Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).

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