Artikel 73c VO (EU) 2013/389

Übertragung und Verwendung von Einheiten

1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL Transaktionen betreffend CER, ERU, tCER und lCER verhindert, die gemäß Artikel 81 verwendet wurden, mit Ausnahme

a)
der Übertragung von Einheiten vom LTE-Erfüllungskonto im Unionsregister in das relevante KP-Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 Absatz 3;
b)
der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
c)
des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

2. Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL die Verwendung von CER, ERU, tCER oder lCER gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung verhindert, es sei denn, diese Einheiten sind für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültig.

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