Artikel 73d VO (EU) 2013/389
Löschung von Einheiten
1. Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 löscht der Zentralverwalter alle noch im Abgabekonto für den Luftverkehr geführten CER und ERU.
2. Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 fordert der Zentralverwalter die nationalen Verwalter auf, CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und sich auf von ihnen verwalteten EHS-Konten im Unionsregister befinden, zu löschen oder er löscht sie selbst.
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