Artikel 2 VO (EU) 2013/617
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Computer” bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben, und in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient;
- 2.
-
„Computerserver” bezeichnet ein Datenverarbeitungsgerät, das Dienste bereitstellt und Netzressourcen für Client-Geräte, wie Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Internet-Protokoll-Telefone (IP-Telefone) oder andere Computerserver, verwaltet. Computerserver werden normalerweise für den Einsatz in Datenzentren und Unternehmen/Büros in Verkehr gebracht. Der Zugang zu einem Computerserver erfolgt hauptsächlich über Netzwerkverbindungen und nicht direkt über Benutzereingabegeräte wie Tastatur oder Maus;
Computerserver
- a)
- sind darauf ausgelegt, Computerserver-Betriebssysteme und/oder Hypervisoren zu unterstützen und vom Benutzer installierte Unternehmensanwendungen auszuführen;
- b)
- unterstützen Fehlerkorrekturcode (Error Correcting Code — ECC) und/oder Pufferspeicher (einschließlich Dual-Inline-Memory-Module- und Buffered-on-Board-Konfigurationen (DIMM- bzw. BOB-Konfigurationen));
- c)
- werden mit einem oder mehreren Wechselstrom-/Gleichstrom-Netzgeräten in Verkehr gebracht;
- d)
- verfügen über Zentraleinheiten, die alle Zugriff auf gemeinsam genutzten Systemspeicher haben und unabhängig voneinander für ein Betriebssystem oder einen Hypervisor sichtbar sind;
- 3.
-
„externes Netzteil” bezeichnet ein Gerät, das
- a)
- dafür konzipiert ist, Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln;
- b)
- die Umwandlung jeweils nur in eine Gleichstrom- oder eine Wechselstromausgangsspannung vornehmen kann;
- c)
- zum Betrieb mit einem separaten Gerät — dem Primärverbraucher — bestimmt ist;
- d)
- sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse befindet;
- e)
- über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden ist und
- f)
- über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt verfügt;
- 4.
-
„internes Netzteil” bezeichnet eine Komponente zur Umwandlung von Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) für die Stromversorgung von Computern,
- a)
- die sich im Computergehäuse befindet, aber von der Hauptplatine des Computers getrennt ist;
- b)
- die über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Stromnetz verbunden ist, und
- c)
- deren sämtliche Anschlüsse zu den Computerkomponenten mit Ausnahme des Gleichstromanschlusses für ein Anzeigegerät bei integrierten Desktop-Computern im Computergehäuse untergebracht sind.
Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile;
- 5.
-
„Desktop-Computer” bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von Desktop-Computern festgelegt:
- a) „Kategorie A” :
- Desktop-Computer, die unter keine der Desktop-Computer-Kategorien B, C oder D fallen;
- b) „Kategorie B” :
-
Desktop-Computer mit
- (i)
- zwei physischen Prozessorkernen und
- (ii)
- mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher;
- c) „Kategorie C” :
-
Desktop-Computer mit
- (i)
- drei oder mehr physischen Prozessorkernen und
- (ii)
-
einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
- —
-
mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder
- —
-
einer diskreten Grafikkarte (dGfx);
- d) „Kategorie D” :
-
Desktop-Computer mit
- (i)
- mindestens vier physischen Prozessorkernen und
- (ii)
-
einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
- —
-
mindestens vier Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder
- —
-
einer diskreten Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer FB-Datenbandbreite > 128 bit), G4, G5, G6 oder G7;
- 6.
-
„integrierter Desktop-Computer” bezeichnet einen Computer, bei dem der Computer und das Anzeigegerät als Einheit funktionieren, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt. Es gibt zwei Arten von integrierten Desktop-Computern: 1) ein Produkt, bei dem Anzeigegerät und Computer physisch eine Einheit bilden, oder 2) ein Produkt, bei dem das Anzeigegerät vom Computer getrennt, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgehäuse verbunden ist. Ein integrierter Desktop-Computer wird an einem festen Standort aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Integrierte Desktop-Computer sind nicht in erster Linie für die Anzeige und den Empfang audiovisueller Signale ausgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von integrierten Desktop-Computern festgelegt:
- a) „Kategorie A” :
- integrierte Desktop-Computer, die unter keine der Kategorien B, C oder D für integrierte Desktop-Computer fallen;
- b) „Kategorie B” :
-
integrierte Desktop-Computer mit
- (i)
- zwei physischen Prozessorkernen und
- (ii)
- mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher;
- c) „Kategorie C” :
-
integrierte Desktop-Computer mit
- (i)
- drei oder mehr physischen Prozessorkernen und
- (ii)
-
einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
- —
-
mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder
- —
-
eine diskrete Grafikkarte (dGfx);
- d) „Kategorie D” :
-
integrierte Desktop-Computer mit
- (i)
- mindestens vier physischen Prozessorkernen und
- (ii)
-
einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
- —
-
mindestens vier Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder
- —
-
einer diskreten Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer FB-Datenbandbreite > 128 bit), G4, G5, G6 oder G7;
- 7.
-
„Notebook-Computer” bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden.
Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
- a) „Tablet-Computer” :
- eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt;
- b) „Slate-Computer” :
- eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt;
- c) „mobiler Thin-Client” :
-
eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von Notebook-Computern festgelegt:
- a) „Kategorie A” :
- Notebook-Computer, die weder unter die Kategorie B noch unter die Kategorie C für Notebook-Computer fallen;
- b) „Kategorie B” :
- Notebook-Computer mit mindestens einer diskreten Grafikkarte (dGfx);
- c) „Kategorie C” :
-
Notebook-Computer mit mindestens den folgenden Merkmalen:
- a)
- mindestens zwei physischen Prozessorkernen,
- b)
- mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher und
- c)
- einer diskreten Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer FB-Datenbandbreite > 128 bit), G4, G5, G6 oder G7;
Produkte, die ansonsten unter die Definition von Notebook-Computer fallen würden, aber im Leerlauf einen Stromverbrauch von weniger als 6 W haben, werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Notebook-Computer angesehen;
- 8.
- „Desktop-Thin-Client” bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Client wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben;
- 9.
-
„Workstation” bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und
- a)
- über einen mittleren Ausfallabstand (MTBF) von mindestens 15000 Stunden verfügt,
- b)
- Fehlerkorrekturcode (ECC) und/oder Pufferspeicher unterstützt und
- c)
-
drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:
- 1.
- eine zusätzliche Stromversorgung für Hochleistungs-Grafikkarten (d. h. zusätzlicher Stromanschluss Peripheral Component Interconnect (PCI-)E 6-polig 12V);
- 2.
- zusätzlich zu den Grafiksteckplätzen und/oder der PCI-X-Unterstützung eine Systemverkabelung auf der Hauptplatine für mehr als PCI-E x4;
- 3.
- Uniform-Memory-Access-Grafik (UMA) wird nicht unterstützt;
- 4.
- mindestens fünf PCI-, PCI-E- oder PCI-X-Steckplätze;
- 5.
- Multiprozessorfähigkeit für zwei oder mehr Zentraleinheiten (der Rechner muss konstruktiv getrennte Prozessorgruppen/-sockel unterstützen, d. h. nicht nur einen einzelnen Mehrkernprozessor);
- 10.
-
„mobile Workstation” bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät.
Mobile Workstations
- a)
- verfügen über einen mittleren Ausfallabstand (MTBF) von mindestens 13000 Stunden;
- b)
- verfügen über mindestens eine diskrete Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer FB-Datenbandbreite > 128 bit), G4, G5, G6 oder G7;
- c)
- unterstützen drei oder mehr interne Speichergeräte;
- d)
- unterstützen mindestens 32 GB Systemspeicher;
- 11.
-
„Small-Scale-Server” bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
- a)
- als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind;
- b)
- für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist;
- c)
- in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;
- d)
- über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird;
- e)
- nicht mit diskreten Grafikkarten (dGfx) einer anderen Klasse als der Klasse G1 in Verkehr gebracht wird;
- 12.
- „Blade-Systeme und -Komponenten” bezeichnet Systeme, die aus einem Gehäuse ( „Blade-Baugruppenträger” ) bestehen, in das verschiedene Arten von Blade-Speichern und -Servern eingesetzt werden. Die über das Gehäuse verfügbaren Ressourcen werden von Server und Speicher gemeinsam genutzt. Blade-Systeme sind als skalierbare Lösung konzipiert, in der mehrere Computerserver oder Speichereinheiten in einem einzigen Gehäuse untergebracht werden können, und so ausgelegt, dass in der Praxis problemlos Blades (z. B. Blade-Server) von Fachleuten hinzugefügt oder ersetzt ( „Hot Swap” ) werden können;
- 13.
- „Server-Appliance” bezeichnet einen mit vorinstalliertem Betriebssystem und Anwendungssoftware gebündelten Computerserver, der zur Ausführung spezieller Funktionen beziehungsweise mehrerer spezieller, eng miteinander verbundener Funktionen genutzt wird. Server-Appliances stellen Dienste über ein oder mehrere Netze bereit und werden in der Regel über eine Web- oder Kommandozeilenschnittstelle verwaltet. Die Hardware- und Softwarekonfigurationen von Server-Appliances werden vom Verkäufer bedarfsabhängig (einschließlich Netz und Speicher) vorgenommen und sind nicht für die Ausführung von Software des Benutzers bestimmt;
- 14.
- „Multi-Node-Server” bezeichnet ein System, das aus einem Gehäuse besteht, in das zwei oder mehrere eigenständige Computerserver (oder Nodes) eingesetzt werden, die gemeinsam ein oder mehrere Netzteile nutzen. Der gesamte Strom für alle Nodes wird über die gemeinsamen Netzteile verteilt. Multi-Node-Server verfügen in ihrer Konstruktion und Bauweise über ein einzelnes Gehäuse und sind nicht für Hot Swapping ausgelegt;
- 15.
- „Dual-Node-Sever” bezeichnet eine aus zwei Server-Nodes bestehende gemeinsame Multi-Node-Serverkonfiguration;
- 16.
- „Computerserver mit mehr als vier Prozessorsockeln” bezeichnet einen Computerserver mit mehr als vier für Prozessoren ausgelegten Schnittstellen;
- 17.
- „Spielekonsole” bezeichnet ein netzbetriebenes, eigenständiges Gerät, das in seiner Hauptfunktion das Spielen von Videospielen ermöglichen soll. Eine Spielekonsole ist in der Regel für die Ausgabe von Signalen auf ein externes Anzeigegerät ausgelegt, das als Hauptanzeigegerät für das Spiel dient. Spielekonsolen verfügen in der Regel über eine ZE, Systemspeicher und Grafikprozessoren (GPU) und können mit Festplatten oder anderen internen Speicheroptionen sowie optischen Laufwerken ausgestattet sein. Das Haupteingabegerät von Spielekonsolen ist in der Regel ein Handsteuergerät oder anderes interaktives Steuergerät anstelle einer externen Tastatur oder Maus. Spielekonsolen verfügen in der Regel nicht über konventionelle PC-Betriebssysteme, sondern sind mit eigenen Betriebssystemen für Spielekonsolen ausgestattet. Handheld-Spielekonsolen mit einem integriertem Anzeigegerät als Hauptanzeigegerät der Spielkonsole, die hauptsächlich über einen integrierten Akku oder eine andere tragbare Stromquellen und nicht über einen direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle betrieben werden, werden ebenfalls als Spielekonsole angesehen;
- 18.
- „Dockingstation” bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen. Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern;
- 19.
- „Zentraleinheit (ZE)” bezeichnet die Komponente eines Computers, die die Entschlüsselung und Ausführung von Anweisungen steuert. Zentraleinheiten können eine oder mehrere physische Prozessoren, sogenannte „Ausführungskerne” , enthalten. Ein Ausführungskern ist ein physisch vorhandener Prozessor. Zusätzliche „virtuelle” oder „logische” Prozessoren, die von einem oder mehreren Ausführungskernen abgeleitet werden, sind keine physischen Kerne. Ein auf einem einzigen physischen ZE-Sockel befindliches Prozessorpaket kann mehr als einen Ausführungskern enthalten. Die Gesamtanzahl der Ausführungskerne in einer ZE ist die Summe aller Ausführungskerne sämtlicher an alle physischen ZE-Sockel angeschlossen Geräte;
- 20.
-
„diskrete Grafikkarte” (dGfx) bezeichnet eine diskrete interne Komponente, die mit einem oder mehreren Grafikprozessoren (GPU) mit einer Steuerschnittstelle für den lokalen Speicher und einem lokalen grafikspezifischen Speicher ausgestattet ist und einer der folgenden Kategorien angehört:
- a)
- G1 (FB_BW ≤ 16);
- b)
- G2 (16 < FB_BW ≤ 32);
- c)
- G3 (32 < FB_BW ≤ 64);
- d)
- G4 (64 < FB_BW ≤ 96);
- e)
- G5 (96 < FB_BW ≤ 128);
- f)
- G6 (FB_BW > 128 (mit FB-Datenbandbreite < 192 bit));
- g)
- G7 (FB_BW > 128 (mit FB-Datenbandbreite ≥ 192 bit));
„Bildspeicher-Bandbreite” (FB_BW) bezeichnet den nach der folgenden Formel berechneten Datendurchsatz aller GPUs auf einer dGfx pro Sekunde:
Bildspeicher Bandbreite Datenrate Datenbandbreite 8 ;1000 dabei
- a)
- wird die Bildspeicher-Bandbreite in Gigabyte pro Sekunde (GB/s) ausgedrückt;
- b)
- ist die Datenrate die effektive Speicherfrequenz in MHz;
- c)
- ist die Datenbandbreite die Bildspeicher-Datenbandbreite (FB-Datenbandbreite), ausgedrückt in bit (b);
- d)
- erfolgt die Umrechnung in Bytes durch Division durch „8” ;
- e)
- bei Division durch 1000 wird Mega in Giga umgewandelt;
- 21.
- „interner Speicher” bezeichnet eine interne Computerkomponente, die nichtflüchtige Datenspeicherung ermöglicht;
- 22.
- „Produktart” bezeichnet Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Spielekonsolen, Dockingstations, interne Netzgeräte und externe Netzgeräte;
- 23.
- „Ruhezustand des Anzeigegerätes” bezeichnet den Verbrauchsmodus, in den das Anzeigegerät versetzt wird, nachdem es ein Signal eines angeschlossenen Gerätes oder ein internes Signal (z. B. eines Timers oder Anwesenheitssensors) erhalten hat. Dieser Modus kann auch durch Nutzereingaben hervorgerufen werden. Der Modus muss durch ein Signal eines angeschlossenen Geräts, eines Netzes, einer Fernbedienung und/oder ein internes Signal wieder aufgehoben werden können. Solange sich das Gerät in diesem Modus befindet, zeigt es kein Bild an, mit der möglichen Ausnahme nutzerorientierter Funktionen oder von Schutzfunktionen, wie Produktinformationen oder Statusanzeigen, oder sensorgestützter Funktionen.
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
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