Artikel 134 VO (EU) 2014/468
Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
(1) In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eröffnet eine NCA ein Verfahren nur auf Ersuchen der EZB, wenn dies für die Wahrnehmung der der EZB aufgrund der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass in den von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung nicht abgedeckten Fällen angemessene Sanktionen verhängt werden. Diese Fälle umfassen die Anwendung von:
- a)
- anderen Sanktionen als Geldbußen im Falle eines Verstoßes von juristischen oder natürlichen Personen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie Geldbußen im Falle eines Verstoßes von natürlichen Personen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht;
- b)
- Geldbußen oder anderen Sanktionen im Falle eines Verstoßes von juristischen oder natürlichen Personen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von einschlägigen Richtlinien der Union;
- c)
- Geldbußen oder anderen Sanktionen, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, die den NCAs in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets besondere Befugnisse verleihen, die bisher durch das einschlägige Unionsrecht nicht gefordert waren.
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Möglichkeit einer NCA unberührt, von sich aus ein Verfahren in Bezug auf die Anwendung des nationalen Rechts für nicht der EZB übertragene Aufgaben zu eröffnen.
(2) Eine NCA kann die EZB ersuchen, in den in Absatz 1 genannten Fällen ein Verfahren zu eröffnen.
(3) Eine NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats teilt der EZB mit, wenn ein auf Ersuchen der EZB nach Absatz 1 eingeleitetes Sanktionsverfahren abgeschlossen ist. Insbesondere wird die EZB über die gegebenenfalls verhängten Sanktionen informiert.
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