ANHANG XI VO (EU) 2014/680

VERSCHULDUNG

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen 1.1. Bezeichnung der Meldebögen 1.2. Nummerierungskonvention 1.3. Abkürzungen 1.4. Vorzeichenkonvention TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 1. Aufbau und Meldeintervalle 2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote 3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate 4. C 47.00 — Berechnung der verschuldungsquote (LRCalc) 5. C 40.00 — Alternative behandlung der risikomessgröße (LR1) 6. C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2) 7. C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3) 8. C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4) 9. C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.
Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen

1.1.
Bezeichnung der Meldebögen

1.
Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als „LR” bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.
2.
Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:

C47.00: Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc): Berechnung der Verschuldungsquote;

C40.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 1 (LR1): Alternative Behandlung der Risikomessgröße;

C41.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 2 (LR2): Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen;

C42.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 3 (LR3): Alternative Eigenkapitaldefinition;

C43.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 4 (LR4): Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote und

C44.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 5 (LR5): Allgemeine Angaben.

3.
Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.
Nummerierungskonvention

4.
Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
5.
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.
6.
Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.
7.
Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff „davon” auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während „Zusatzinformationen” einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3.
Abkürzungen

8.
Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:

a.
CRR — Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b.
SFT — Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. „Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte” nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
c.
CRM — Kreditrisikominderung.

1.4.
Vorzeichenkonvention

9.
Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Davon ausgenommen sind die in {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010}, {LR3;040;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass — außer in Extremfällen — {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010} und {LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.
Aufbau und Meldeintervalle

1.
Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen. Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht).
2.
Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten.

2.
Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

3.
Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann.
4.
Verschuldungsquote — unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;310;010}/{LRCalc;290;010}.
5.
Verschuldungsquote — unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;320;010}/{LRCalc;300;010}.

3.
Erheblichkeitsschwellen für Derivate

6.
Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:
7.
Derivate-Anteil LRCalc;060;010 LRCalc;070;010 LRCalc;080;010 LRCalc;090;010 LRCalc;100;010 LRCalc;110;010 LRCalc;120;010 LRCalc;130;010 LRCalc;140;010Total exposure measure.
8.
Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;290;010} ist.
9.
Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = {LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
10.
Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;070} + {LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
11.
Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:

Der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 1,5 %;

der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.

12.
Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.
13.
Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:

Das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 300 Mio. EUR;

das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.

14.
In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: {LR1;010;010}, {LR1;010;020}, {LR1;010;050}, {LR1;020;010}, {LR1;020;020}, {LR1;020;050}, {LR1;030;050}, {LR1;030;070}, {LR1;040;050}, {LR1;040;070}, {LR1;050;010}, {LR1;050;020}, {LR1;050;050}, {LR1;060;010}, {LR1;060;020}, {LR1;060;050} und {LR1;060;070}.
15.
In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: {LR1;020;075}, {LR1;050;075} und {LR1;050;085}.

4.
C 47.00 — BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)

16.
In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden.
17.
Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert „am Meldestichtag” dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.
18.
Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht.
19.
Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht.
20.
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile und Spalte Risikopositionswerte
{010;010}

SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR

Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.
{020;010}

SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 429b Absatz 1 CRR Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen.
{030;010}

Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.
{040;010}

Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR

Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen.
{050;010}

(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird. Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}. Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.
{060;010}

Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR. Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird. Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.
{070;010}

(-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert

Artikel 429a Absatz 3 CRR Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen. Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen.
{080;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.
{090;010}

Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.
{100;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.
{110;010}

Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse. Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.
{120;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429 Absatz 11 CRR Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.
{130;010}

Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR.
{140;010}

(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert.
{150;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{160;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{170;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{180;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{190;010}

Sonstige Vermögenswerte

Artikel 429 Absatz 5 CRR Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen. In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z. B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).
{200;010}

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

Artikel 429a Absatz 2 CRR Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert. In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus.
{210;010}

(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.
{220;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

Artikel 429 Absatz 11 CRR Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.
{230;010}

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Artikel 429b Absatz 5 CRR Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.
{240;010}

(-) Treuhandvermögen

Artikel 429 Absatz 13 CRR Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.
{250;010}

(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)

Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.
{260;010}

(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

Artikel 429 Absatz 14 CRR Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.
{270;010}

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.
{280;010}

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.
{290;010}

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Die Institute melden folgenden Betrag: {LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;270;010}.
{300;010}

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Die Institute melden folgenden Betrag: {LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} — {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;280;010}.

Zeile

und Spalte

Kapital
{310;010}

Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.
{320;010}

Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

Zeile

und Spalte

Verschuldungsquote
{330;010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.
{340;010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

5.
C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE (LR1)

21.
In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben.
22.
Die Institute ermitteln die „Bilanzwerte” in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff „Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM” (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.
23.
Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.

Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010}

Derivate — Bilanzwert

Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}.

{010;020}

Derivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}.

{010;050}

Derivate — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}.

{010;070}

Derivate — Nominalbetrag

Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}.

{020;010}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.
{020;020}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
{020;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {030;050} und {040;050}.

{020;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Nominalbetrag

Summe der Felder {030;070} und {040;070}.

{020;075}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{030;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. In diesem Feld weisen die Institute nicht den Aufschlag für Kreditderivate aus, wenn sie eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußern. Dieser wird stattdessen in {LR1;040;050} ausgewiesen. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{030;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{040;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{040;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{050;010}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{050;020}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{050;050}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{050;070}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.
{050;075}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{050;085}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate. Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt. Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist. Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind. Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen.
{060;010}

Finanzderivate — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.
{060;020}

Finanzderivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
{060;050}

Finanzderivate — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 274 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.
{060;070}

Finanzderivate — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben.

{070;010}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.
{070;020}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.
{070;040}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen CCE = max{(ΣiEi – ΣiCi); 0} Dabei ist
i=
jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft.
Ei=
für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
Ci=
für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.
{080;010}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.
{080;020}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.
{080;040}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel CCE = max {(E — C); 0} Dabei ist E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.
{090;010}

Andere Vermögenswerte — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. Andere Vermögenswerte — Buchwert unter der Annahme:
{090;020}

kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
{100;070}

Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon — Nominalwert

Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{110;070}

Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind — wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben — und die insgesamt auf höchstens 100000 EUR pro Schuldner begrenzt sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{120;070}

Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{130;070}

Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{140;070}

Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{150;070}

Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{160;070}

Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.
{170;070}

(Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
{180;070}

(Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
{190;070}

(Zusatzinformationen) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
{210;020}

Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.
{220;020}

Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

{230;020}

Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{240;020}

SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;
b)
wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
c)
wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
d)
das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.
{250;120}

Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann — hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;250;010}.

{260;120}

Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen — hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;260;010}.

6.
C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2)

24.
In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen(1) und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt „Kreditrisiko” der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.
25.
Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben. Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert. Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen. Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen.
26.
Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):

Summe der Felder {020:*} bis {100;*}.

020

= 0 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %.

030

> 0 % und ≤ 12 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind.

040

> 12 % und ≤ 20 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind.

050

> 20 % und ≤ 50 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind.

060

> 50 % und ≤ 75 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind.

070

> 75 % und ≤ 100 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind.

080

> 100 % und ≤ 425 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind.

090

> 425 % und ≤ 1250 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1250 % sind.

100

Ausgefallene Positionen

Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen. Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen.
110

(Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten

Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird.

020

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition. Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an.
030

Nominalwert

Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren.

7.
C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)

27.
In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.

Zeile

und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010}

Hartes Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 50 CRR Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.
{020;010}

Hartes Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 50 CRR Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.
{030;010}

Summe Eigenmittel — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 72 CRR Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.
{040;010}

Summe Eigenmittel — Übergangsdefinition

Artikel 72 CRR Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.
{055;010}

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.
{065;010}

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.
{075;010}

Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR oder

Artikel 66 bis 70 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.
{085,010}

Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR oder

Artikel 66 bis 70 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

8.
C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

28.
Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 ggf. nach Anwendung von Ausnahmen in den folgenden Feldern (LRCalc): {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220; 010}, {250;010} und {260;010}.
29.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die im folgenden Absatz aufgeführte Gleichung:
30.
Die von den Instituten nach Absatz 29 zu beachtende Gleichung lautet: [{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010}] = [{LR4;010;010} + {LR4;040;010} + {LR4;050;010} + {LR4;060;010} + {LR4;065;010} + {LR4;070;010} + {LR4;080;010} + {LR4;080;020} + {LR4;090;010} + {LR4;090;020} + {LR4;140;010} + {LR4;140;020} + {LR4;180;010} + {LR4;180;020} + {LR4;190;010} + {LR4;190;020} + {LR4;210;010} + {LR4;210;020} + {LR4;230;010} + {LR4;230;020} + {LR4;280;010} + {LR4;280;020} + {LR4;290;010} + {LR4;290;020}].

Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010}

Außerbilanzielle Posten; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;150;010}, {LRCalc;160;010}, {LRCalc;170;010} und {LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{010;020}

Außerbilanzielle Posten; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate — nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

{020;010}

Handelsfinanzierung; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{020;020}

Handelsfinanzierung; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{030;010}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.
{030;020}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate —, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.
{040;010}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{040;020}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;010}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;020}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;010}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;020}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

{065;010}

Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;130;010} und {LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{070;010}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

{070;020}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

{080;010}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{080;020}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{080;030}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{080;040}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{090,010}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,010} bis {130,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{090;020}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,020} bis {130,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{090;030}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,030} bis {130,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{090;040}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,040} bis {130,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{100;010}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{100;020}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{100;030}

Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{100;040}

Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{110;010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{110;020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{110;030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{110;040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{120;010}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{120;020}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{120;030}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{120;040}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{130;010}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{130;020}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{130;030}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{130;040}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{140;010}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,010} bis {170,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{140;020}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,020} bis {170,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{140;030}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,030} bis {170,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{140;040}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,040} bis {170,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{150;010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{150;020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{150;030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{150;040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{160;010}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{160;020}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{160;030}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{160;040}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{170;010}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{170;020}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{170;030}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{170;040}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{180;010}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{180;020}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{180;030}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{180;040}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{190;010}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{190;020}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{190;030}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{190;040}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{200;010}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{200;020}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{200;030}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{200;040}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{210;010}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{210;020}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{210;030}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{210;040}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{220;010}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{220;020}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{220;030}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{220;040}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{230;010}

Unternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,010} und {250,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{230;020}

Unternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,020} und {250,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{230;030}

Unternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,030} und {250,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{230;040}

Unternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,040} und {250,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{240;010}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{240;020}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{240;030}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{240;040}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{250;010}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,010} und {270,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{250;020}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,020} und {270,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{250;030}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,030} und {270,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{250;040}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,040} und {270,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{260;010}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{260;020}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{260;030}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{260;040}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{270;010}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{270;020}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{270;030}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{270;040}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{280;010}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;020}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{280;030}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;040}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{290;010}

Andere Risikopositionen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{290;020}

Andere Risikopositionen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{290;030}

Andere Risikopositionen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{290;040}

Andere Risikopositionen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{300;010}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{300;020}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{300;030}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{300;040}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{310;010}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{310;020}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{310;030}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{310;040}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{320;010}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{320;020}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{320;030}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.
{320;040}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

9.
C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)

31.
Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.

Zeile

und Spalte

Erläuterungen
{010;010}

Unternehmensstruktur des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

Aktiengesellschaft

Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft

Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft

{020;010}

Behandlung von Derivaten

Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

Ursprungsrisikomethode

Marktbewertungsmethode

{040;010}

Art des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)

Retailbank/Geschäftsbank

Investmentbank

Spezialfinanzierungen

anderes Geschäftsmodell

Fußnote(n):

(1)

Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko

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