ANHANG XII VO (EU) 2014/680

BERICHTERSTATTUNG ZUR LIQUIDITÄT

VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄT
Vorlagennummer Vorlagencode Bezeichnung der Vorlage / Vorlagengruppe
VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄTSDECKUNG
TEIL I - LIQUIDE AKTIVA
51 C 51.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA
TEIL II - ABFLÜSSE
52 C 52.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE
TEIL III - ZUFLÜSSE
53 C 53.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE
TEIL IV - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE
54 C 54.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE
Vorlage zur stabilen Refinanzierung
TEIL V - STABILE REFINANZIERUNG
60 C 60.00 STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN
61 C 61.00 STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

C 51.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA

Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Betrag Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040
010-390 1 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 416 UND 417 DER CRR ERFÜLLEN Artikel 416 und 417 der CRR
010 1,1 Barmittel Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
020 1,2 Risikopositionen gegenüber der Zentralbank Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
030 1.2.1 davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden können Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
040-110 1,3 Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
040-050 1.3.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
040 1.3.1.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
050 1.3.1.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
060-070 1.3.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
060 1.3.2.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
070 1.3.2.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
080-090 1.3.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
080 1.3.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
090 1.3.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
100-110 1.3.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
100 1.3.4.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
110 1.3.4.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
120-140 1,4 Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
120 1.4.1 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
130 1.4.2 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
140 1.4.3 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
150 1,5 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
160-170 1,6 Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind. Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
160 1.6.1 Einlagen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
170 1.6.2 vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR
180 1,7 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
190-210 1,8 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
190 1.8.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 122 der CRR
200 1.8.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 122 der CRR
210 1.8.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 122 der CRR
220-240 1,9 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
220 1.9.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
230 1.9.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
240 1.9.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
250-270 1.10 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
250 1.10.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
260 1.10.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
270 1.10.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
280-300 1,11 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
280 1.11.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
290 1.11.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
300 1.11.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
310-330 1.12 von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genannten Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
310 1.12.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
320 1.12.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
330 1.12.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
340-360 1,13 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
340 1.13.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
350 1.13.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
360 1.13.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
370-390 1,14 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
370 1.14.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
380 1.14.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
390 1.14.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
400-410 2 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND d, NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c der CRR ERFÜLLEN Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Betrag Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie
400 2,1 Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva Artikel 417 Buchstabe c der CRR
410 2,2 Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden Artikel 417 Buchstabe b der CRR
420-610 3 POSTEN, DIE DER ZUSÄTZLICHEN MELDUNG LIQUIDER AKTIVA UNTERLIEGEN
420 3,1 Barmittel Anhang III Artikel 1 der CRR
430 3,2 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind, Anhang III Artikel 2 der CRR
440-480 3,3 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 3 der CRR
440 3.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 3 der CRR
450 3.3.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 3 der CRR
460 3.3.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
470 3.3.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
480 3.3.5 in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
490 3,4 nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht Anhang III Artikel 4 der CRR
500-550 3,5 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 5 der CRR
500 3.5.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 5 der CRR
510 3.5.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 5 der CRR
520 3.5.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
530 3.5.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
540 3.5.5 in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
550 3,6 nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen Anhang III Artikel 6 der CRR
560 3,7 nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen, Anhang III Artikel 7 der CRR
570 3,8 nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind Anhang III Artikel 8 der CRR
580 3,9 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Anhang III Artikel 9 der CRR
590 3.10 gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört, Anhang III Artikel 10 der CRR
600 3,11 börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden Anhang III Artikel 11 der CRR
610 3,12 an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird. Anhang III Artikel 12 der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Betrag Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie
620-850 4 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c DER CRR ERFÜLLEN
620-640 4,1 Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften Artikel 416 Absatz 2 der CRR
620 4.1.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
630 4.1.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
640 4.1.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
650-670 4,2 eigene Emissionen Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
650 4.2.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
660 4.2.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
670 4.2.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
680-700 4,3 unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts Artikel 416 der CRR
680 4.3.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
690 4.3.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700 4.3.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
710-730 4,4 durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 ausgewiesen wurden Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
710 4.4.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
720 4.4.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
730 4.4.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
740-760 4,5 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
740 4.5.1 Bonitätsstufe 1 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
750 4.5.2 Bonitätsstufe 2 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
760 4.5.3 Bonitätsstufe 3 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
770 4,6 an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
780 4,7 Gold Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
790 4,8 besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden. Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
800 4,9 gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
810 4.10 Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
820 4.11 Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.10 ausgewiesenen Vermögenswerte Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
830-850 4.12 andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
830 4.12.1 von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
840 4.12.2 Geldmarktpapiere Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
850 4.12.3 Kreditforderungen Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
860-870 5 BEHANDLUNG FÜR STAATEN UND GEBIETE MIT UNZUREICHENDEN ERSTKLASSIGEN LIQUIDEN AKTIVA (HQLA) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
860 5,1 Nutzung der Ausnahmeregelung A (Fremdwährung) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
870 5,2 Nutzung der Ausnahmeregelung B (Kreditlinie der maßgeblichen Zentralbank) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
880-900 6 MELDUNG SCHARIAKONFORMER VERMÖGENSWERTE ALS ALTERNATIVE ZU VERMÖGENSWERTEN NACH ARTIKEL 509 ABSATZ 2 BUCHSTABE i schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
880 6.1 Bonitätsstufe 1
890 6.2 Bonitätsstufe 2
900 6.3 Bonitätsstufe 3

C 52.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE

Betrag Abfluss
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120
020-1370 1 ABFLÜSSE
020-100 1,1 Privatkundeneinlagen Artikel 421 der CRR
020-040 1.1.1 durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt Artikel 421 Absatz 1 der CRR
020 1.1.1.1 Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
030 1.1.1.2 auf Zahlungsverkehrskonten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
040 1.1.2 durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt, die nicht in den Posten 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 gemeldet werden können Artikel 421 Absatz 2 der CRR
050 1.1.3 nicht versicherte Privatkundeneinlagen Artikel 421 Absatz 2 der CRR
060-080 1.1.4 Einlagen, die anderen als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind Artikel 421 Absatz 3 der CRR
060 1.1.4.1 Kategorie 1
070 1.1.4.2 Kategorie 2
080 1.1.4.3 Kategorie 3
090 1.1.5 Einlagen in Drittstaaten, bei denen höhere Abflüsse zum Tragen kommen Artikel 421 Absatz 4 der CRR
100 1.1.6 von der Berechnung der Abflüsse ausgenommene Einlagen, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 421 Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllt worden sind Artikel 421 Absatz 5 der CRR
110-1130 1,2 Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten
110 1.2.1 aus den eigenen Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 1 der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Marktwert Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buchstabe d)
Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität hohe Liquidität und Kreditqualität andere Liquidität und Kreditqualität Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität hohe Liquidität und Kreditqualität andere Liquidität und Kreditqualität Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden
fälliger Betrag Wert gemäß Artikel 418 der CRR fälliger Betrag Wert gemäß Artikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag Wert gemäß Artikel 418 der CRR fälliger Betrag Wert gemäß Artikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag
120-950 1.2.2 aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 resultierenden Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 2 der CRR
120-190 1.2.2.1 Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
120-130 1.2.2.1.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
120 1.2.2.1.1.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
130 1.2.2.1.1.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
140-150 1.2.2.1.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
140 1.2.2.1.2.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
150 1.2.2.1.2.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
160-170 1.2.2.1.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
160 1.2.2.1.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
170 1.2.2.1.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
180-190 1.2.2.1.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
180 1.2.2.1.4.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
190 1.2.2.1.4.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
200-220 1.2.2.2 Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
200 1.2.2.2.1 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
210 1.2.2.2.2 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
220 1.2.2.2.3 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
230 1.2.2.3 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
240-260 1.2.2.4 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
240 1.2.2.4.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 122 der CRR
250 1.2.2.4.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 122 der CRR
260 1.2.2.4.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 122 der CRR
270-290 1.2.2.5 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
270 1.2.2.5.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
280 1.2.2.5.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
290 1.2.2.5.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
300-320 1.2.2.6 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
300 1.2.2.6.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
310 1.2.2.6.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
320 1.2.2.6.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
330-350 1.2.2.7 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
330 1.2.2.7.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
340 1.2.2.7.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
350 1.2.2.7.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
360-380 1.2.2.8 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte genannten Anleihen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
360 1.2.2.8.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
370 1.2.2.8.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
380 1.2.2.8.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
390-410 1.2.2.9 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
390 1.2.2.9.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
400 1.2.2.9.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
410 1.2.2.9.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
420-440 1.2.2.10 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
420 1.2.2.10.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
430 1.2.2.10.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
440 1.2.2.10.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
450-460 1.2.2.11 Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.
450 1.2.2.11.1 Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva Artikel 417 Buchstabe c der CRR
460 1.2.2.11.2 Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden Artikel 417 Buchstabe b der CRR
480-680 1.2.2.12 Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
480 1.2.2.12.1 Barmittel Anhang III Artikel 1 der CRR
490 1.2.2.12.2 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind, Anhang III Artikel 2 der CRR
500-540 1.2.2.12.3 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 3 der CRR
500 1.2.2.12.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 3 der CRR
510 1.2.2.12.3.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 3 der CRR
520 1.2.2.12.3.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
530 1.2.2.12.3.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
540 1.2.2.12.3.5 in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
550 1.2.2.12.4 nicht unter Nummer 3.3 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von dem Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht Anhang III Artikel 4 der CRR
570-610 1.2.2.12.5 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 5 der CRR
570 1.2.2.12.5.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 5 der CRR
580 1.2.2.12.5.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 5 der CRR
590 1.2.2.12.5.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
600 1.2.2.12.5.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
610 1.2.2.12.5.5 in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
620 1.2.2.12.6 nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.5 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 6 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen Anhang III Artikel 6 der CRR
630 1.2.2.12.7 nicht unter Nummer 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 7 der CRR
640 1.2.2.12.8 nicht unter 3.3 bis 3.7 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 der CRR durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind Anhang III Artikel 8 der CRR
650 1.2.2.12.9 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Anhang III Artikel 9 der CRR
660 1.2.2.12.10 gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört, Anhang III Artikel 10 der CRR
670 1.2.2.12.11 börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden Anhang III Artikel 11 der CRR
680 1.2.2.12.12 an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird. Anhang III Artikel 12 der CRR
690-920 1.2.2.13 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen
690-710 1.2.2.13.1 Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften Artikel 416 Absatz 2 der CRR
690 1.2.2.13.1.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700 1.2.2.13.1.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
710 1.2.2.13.1.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
720-740 1.2.2.13.2 eigene Emissionen Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
720 1.2.2.13.2.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
730 1.2.2.13.2.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
740 1.2.2.13.2.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
750-770 1.2.2.13.3 unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts Artikel 416 der CRR
750 1.2.2.13.3.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
760 1.2.2.13.3.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
770 1.2.2.13.3.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
780-800 1.2.2.13.4 forderungsunterlegte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
780 1.2.2.13.4.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
790 1.2.2.13.4.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
800 1.2.2.13.4.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
810-830 1.2.2.13.5 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
810 1.2.2.13.5.1 Bonitätsstufe 1 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
820 1.2.2.13.5.2 Bonitätsstufe 2 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
830 1.2.2.13.5.3 Bonitätsstufe 3 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
840 1.2.2.13.6 an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
850 1.2.2.13.7 Gold Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
860 1.2.2.13.8 besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden. Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
870 1.2.2.13.9 gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
880 1.2.2.13.10 Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
890 1.2.2.13.11 Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.9 ausgewiesenen Vermögenswerte Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
900-920 1.2.2.13.12 andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
900 1.2.2.13.12.1 von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
910 1.2.2.13.12.2 Geldmarktpapiere Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
920 1.2.2.13.12.3 Kreditforderungen Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
930-950 1.2.2.14 Meldung schariakonformer Vermögenswerte als Alternative zu Vermögenswerten nach Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i
930-950 1.2.2.14.1 schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
930 1.2.2.14.1.1 Bonitätsstufe 1
940 1.2.2.14.1.2 Bonitätsstufe 2
950 1.2.2.14.1.3 Bonitätsstufe 3
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind Abfluss Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind Abfluss Betrag
960-1030 1.2.3 Einlagen, die von Einleger zu halten sind: Artikel 422 Absatz 3 der CRR
960-990 1.2.3.1. um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen (unter Ausschluss von Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen) zu erhalten Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
960-970 1.2.3.1.1 die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind
960 1.2.3.1.1.1 und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
970 1.2.3.1.1.2 für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
980-990 1.2.3.1.2 die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind
980 1.2.3.1.2.1 und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
990 1.2.3.1.2.2 für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
1000 1.2.3.2 im Rahmen einer sonstigen nicht in 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 ausgewiesenen, etablierten Geschäftsbeziehung Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
1010 1.2.3.2.1 davon Korrespondenzbankgeschäfte oder Primebroker-Dienstleistungen Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 der CRR
1020 1.2.3.3 im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
1030 1.2.3.4 zur Erlangung von Zahlungsverkehrsabrechnungsdiensten (cash clearing) und Dienstleistungen eines Zentralkreditinstituts sowie für den Fall, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d der CRR
1040 1.2.4 Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten Artikel 422 Absatz 3 der CRR
1050 1.2.5 liquide Finanzierungsmittel oder Aktiva in Sinne von Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Betrag Abfluss
1060-1070 1.2.6 aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende, nicht in 1.2.2 bis 1.2.5 ausgewiesene Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1060 1.2.6.1 die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1070 1.2.6.2 die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1080 1.2.7 im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge zu zahlender Nettobetrag (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden) Artikel 422 Absatz 6 der CRR
1090-1100 1.2.8 Verbindlichkeiten, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss festgelegt haben Artikel 422 Absatz 8 der CRR
1090 1.2.8.1 wobei alle Bedingungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind Artikel 422 Absatz 8 der CRR
1100 1.2.8.2 unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 8 in Bezug auf Verbindlichkeiten, bei denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 9 einen niedrigeren Abfluss festgelegt hat, nicht gilt Artikel 422 Absatz 9 der CRR
1110-1120 1.2.9 vorstehend nicht erfasste Abflüsse Artikel 420 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
1110 1.2.9.1 Verbindlichkeiten unter Einschluss vertraglicher Regelungen wie sonstiger außerbilanzieller und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagter Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommener Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarter aber noch nicht in Anspruch genommener Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplanter Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite und geplanter Derivatenverbindlichkeiten Artikel 420 Absatz 2 der CRR
1120 1.2.9.2 außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I Artikel 420 Absatz 2 der CRR
1130 01.02.2010 sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 7 der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Betrag Abfluss Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR
1140-1210 1,3 zusätzliche Abflüsse
1140 1.3.1 für andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt Artikel 423 Absatz 1 der CRR
1150 1.3.2 dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Instituts entsprechend Artikel 423 Absatz 2 der CRR
1160 1.3.3 dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entsprechend, der aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, des Instituts entsteht Artikel 423 Absatz 3 der CRR
1170 1.3.4 entsprechend dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts Artikel 423 Absatz 4 der CRR
1180 1.3.5 den vom Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten entsprechend, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe a der CRR
1190 1.3.6 Sicherheiten entsprechend, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müsse Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe b der CRR
1200 1.3.7 Sicherheiten entsprechend, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe c der CRR
1210 1.3.8 als Sicherheiten empfangene Einlagen Artikel 423 Absatz 6 der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Betrag Abfluss
1220-1370 1,4 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
1220 1.4.1 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kleinanleger gezogen werden kann Artikel 424 Absatz 2 der CRR
1230-1240 1.4.2 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für andere Kunden als Kleinanleger und Finanzkunden gezogen werden kann Artikel 424 Absatz 3 der CRR
1230 1.4.2.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1240 1.4.2.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1250 1.4.3 Höchstbetrag, der aus einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfazilität entnommen werden kann, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist Artikel 424 Absatz 4 der CRR
1260-1270 1.4.4 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, die nicht in 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.3 ausgewiesen wurden Artikel 424 Absatz 5 der CRR
1260 1.4.4.1 anderen als den in 1.4.3 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe a der CRR
1270 1.4.4.2 Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer nVerbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe b der CRR
1280-1290 1.4.4.3 Kreditinstituten gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe c der CRR
1280 1.4.4.3.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1290 1.4.4.3.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1300-1310 1.4.4.4 Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR
1300 1.4.4.4.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1310 1.4.4.4.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1320 1.4.4.5 anderen Kunden eingeräumt
1330 1.4.4.6 gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR
1340 1.4.5 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, für den Zweck der Finanzierung von Förderdarlegen gewährten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten entnommen werden kann Artikel 424 Absatz 6 der CRR
1350 1.4.6 Höchstbetrag, der als allen anderen Eventualverbindlichkeiten entnommen werden kann
1360 1.4.6.1 Davon: gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt Artikel 424 Absatz 5 der CRR
1370 1.4.7 Abflüsse nach Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) Artikel 105 CRD

C 53.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE

Betrag Zufluss
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040 050 060
010-1030 ZUFLÜSSE Artikel 425 der CRR
010-980 1 ZUFLÜSSE (BEGRENZT) Artikel 425 Absatz 1 der CRR
010-060 1.1. Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind Artikel 425 der CRR
010 1.1.1. Fällige Zahlungen von Kleinanlegern Artikel 425 der CRR
020 1.1.2 Fällige Zahlungen von Kunden, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind Artikel 425 der CRR
030 1.1.2.1 Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absatz 2 Buchstabe e behandelt Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e
040 1.1.3 Fällige Zahlungen von Zentralbanken Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
050 1.1.1.3.1 Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR
060 1.1.4 Fällige Zahlungen von anderen Unternehmen Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
070-080 1,2 Fällige Zahlungen von Finanzkunden Artikel 425 Absatz 2 der CRR
070 1.2.1 die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR
080 1.2.2 für die die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden Artikel 422 Absatz 8 der CRR
090 1.3 Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften nach Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
100 1.4 Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die innerhalb von 30 Tagen abgerufen werden können Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
110 1.5 Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe f der CRR
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage

Aktiva von äußerst hoher Liquidität

und Kreditqualität

hohe Liquidität

und Kreditqualität

andere Liquidität

und Kreditqualität

fälliger Betrag Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird fälliger Betrag Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird fälliger Betrag Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird
120-930 1,6 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192: Artikel 425 Absatz 3 Buchstabe d der CRR
120-190 1.6.1. Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
120-130 1.6.1.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
120 1.6.1.1.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
130 1.6.1.1.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
140-150 1.6.1.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
140 1.6.1.2.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
150 1.6.1.2.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
160-170 1.6.1.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
160 1.6.1.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
170 1.6.1.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
180-190 1.6.1.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
180 1.6.1.4.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
190 1.6.1.4.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
200-220 1.6.2 Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
200 1.6.2.1 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
210 1.6.2.2 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
220 1.6.2.3 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
230 1.6.3 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
240-260 1.6.4 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
240 1.6.4.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 122 der CRR
250 1.6.4.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 122 der CRR
260 1.6.4.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 122 der CRR
270-290 1.6.5 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
270 1.6.5.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
280 1.6.5.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
290 1.6.5.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
300-320 1.6.6 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
300 1.6.6.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
310 1.6.6.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
320 1.6.6.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
330-350 1.6.7 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
330 1.6.7.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
340 1.6.7.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
350 1.6.7.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
360-380 1.6.8 von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genannten Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
360 1.6.8.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
370 1.6.8.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
380 1.6.8.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
390-410 1.6.9 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
390 1.6.9.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
400 1.6.9.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
410 1.6.9.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
420-440 01.06.2010 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
420 1.6.10.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
430 1.6.10.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
440 1.6.10.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
450-460 01.06.2011 Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.
450 1.6.11.1 Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva Artikel 417 Buchstabe c der CRR
460 1.6.11.2 Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden Artikel 417 Buchstabe b der CRR
470-660 01.06.2012 Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
470 1.6.12.1 Barmittel Anhang III Artikel 1 der CRR
480 1.6.12.2 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind, Anhang III Artikel 2 der CRR
490-530 1.6.12.3 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 3 der CRR
490 1.6.12.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 3 der CRR
500 1.6.12.3.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 3 der CRR
510 1.6.12.3.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
520 1.6.12.3.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
530 1.6.12.3.5 in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
540 1.6.12.4 nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht Anhang III Artikel 4 der CRR
550-590 1.6.12.5 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 5 der CRR
550 1.6.12.5.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 5 der CRR
560 1.6.12.5.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 5 der CRR
570 1.6.12.5.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
580 1.6.12.5.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
590 1.6.12.5.5 in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
600 1.6.12.6 nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen Anhang III Artikel 6 der CRR
610 1.6.12.7 nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen, Anhang III Artikel 7 der CRR
620 1.6.12.8 nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind Anhang III Artikel 8 der CRR
630 1.6.12.9 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Anhang III Artikel 9 der CRR
640 1.6.12.10 gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört, Anhang III Artikel 10 der CRR
650 1.6.12.11 börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden Anhang III Artikel 11 der CRR
660 1.6.12.12 an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird. Anhang III Artikel 12 der CRR
670-920 01.06.2013 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen
670-690 1.6.13.1 Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften Artikel 416 Absatz 2 der CRR
670 1.6.13.1.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
680 1.6.13.1.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
690 1.6.13.1.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700-720 1.6.13.2 eigene Emissionen Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
700 1.6.13.2.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
710 1.6.13.2.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
720 1.6.13.2.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
730-750 1.6.13.3 unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts Artikel 416 der CRR
730 1.6.13.3.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
740 1.6.13.3.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
750 1.6.13.3.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
760-780 1.6.13.4 durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurden Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
760 1.6.13.4.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
770 1.6.13.4.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
780 1.6.13.4.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
790-810 1.6.13.5 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
790 1.6.13.5.1 Bonitätsstufe 1 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
800 1.6.13.5.2 Bonitätsstufe 2 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
810 1.6.13.5.3 Bonitätsstufe 3 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
820 1.6.13.6 an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
830 1.6.13.7 Gold Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
840 1.6.13.8 besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden. Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
850 1.6.13.9 gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
860 1.6.13.10 Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
870 1.6.13.11 Mittel auf der Grundlage der in 4.5 - 4.9 ausgewiesenen Vermögenswerte Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
880-900 1.6.13.12 andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
880 1.6.13.12.1 von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
890 1.6.13.12.2 Geldmarktpapiere Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
900 1.6.13.12.3 Kreditforderungen Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
910-930 1.6.13.13 schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
910 1.6.13.13.1 Bonitätsstufe 1
920 1.6.13.13.2 Bonitätsstufe 2
930 1.6.13.13.3 Bonitätsstufe 3
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Betrag Zufluss
940-960 1,7 Nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltenen Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 4 der CRR Artikel 425 Absatz 4 der CRR
940 1.7.1 wenn alle Bedingungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind
950 1.7.2 unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 7 in Bezug auf nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltene Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 5 nicht gilt Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der CRR
960 1.7.3 im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge erwartete Nettoforderungen (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden) Artikel 425 Absatz 3 der CRR
970 1,8 fällige Zahlungen auf liquide Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind Artikel 425 Absatz 7 der CRR
980 1,9 sonstige Zuflüsse
990 2 INSGESAMT AUFGRUND DER OBERGRENZE AUSGESCHLOSSENE BARMITTELZUFLÜSSE Artikel 425 der CRR
1000-1030 3 VON DER OBERGRENZE AUSGENOMMENE ZUFLÜSSE Artikel 425 Absatz 1 der CRR
1000 3.1 fällige Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder die der Definition des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen Artikel 425 Absatz 1 der CRR
1010 3.2 Zuflüsse aus Förderdarlehen, die das Institut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat Artikel 425 Absatz 1 der CRR
1020 3.3 Zuflüsse, auf die Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder Artikel 113 Absatz 7 angewendet werden kann Artikel 425 Absatz 1 der CRR
1030 3.4 von der zuständige Behörde zugelassene Zuflüsse von gruppeninternen Unternehmen Artikel 425 Absatz 1 der CRR

C 54.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

Sonstige Vermögenswerte
innerhalb von 30 Tagen Über 30 Tage
Nominal Marktwert Nominal Marktwert
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040
010-060 1 AKTIVA
010 1,1 Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
020 1,2 sonstige übertragbare Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
030-060 1,3 sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
030 1.3.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
040 1.3.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
050 1.3.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
060 1.3.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

C 60.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität Betrag sonstiger Vermögenswerte
innerhalb von 3 Monaten zwischen 3 und 6 Monaten zwischen 6 und 9 Monaten zwischen 9 und 12 Monaten nach 12 Monaten innerhalb von 3 Monaten zwischen 3 und 6 Monaten zwischen 6 und 9 Monaten zwischen 9 und 12 Monaten nach 12 Monaten innerhalb von 3 Monaten zwischen 3 und 6 Monaten zwischen 6 und 9 Monaten zwischen 9 und 12 Monaten nach 12 Monaten
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150
010-1330 1 POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN
010-470 1,1 in Artikel 416 bezeichnete Vermögenswerte Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
010 1.1.1 Barmittel Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
020 1.1.2 Risikopositionen gegenüber der Zentralbank
030 1.1.2.1 davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden können Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
040-050 1.1.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
040 1.1.3.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
050 1.1.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
060-070 1.1.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
060 1.1.4.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii
070 1.1.4.2 garantiert durch Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii
080-150 1.1.5 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
080 1.1.5.1.a) in Form von Forderungen Artikel 416 Buchstabe c Ziffer iii
090 1.1.5.2.a) garantiert durch Artikel 416 Buchstabe c Ziffer iii
100 1.1.5.1.b) Betrag unbelastet
110 1.1.5.2.b) Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
120 1.1.5.3.b) Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
130 1.1.5.4.b) Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
140 1.1.5.5.b) Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
150 1.1.5.6.b) Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
152-153 1.1.6 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
152 1.1.6.1 in Form von Forderungen
153 1.1.6.2 garantiert durch
160-230 1.1.7 Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 418 Absatz 2 der CRR
160 1.1.7.1.a zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
170 1.1.7.2.a zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstaben b und c der CRR
175 1.1.7.3.a zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
180 1.1.7.1.b Betrag unbelastet
190 1.1.7.2.b Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
200 1.1.7.3.b Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
210 1.1.7.4.b Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
220 1.1.7.5.b Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
230 1.1.7.6.b Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
232-233 1.1.8 Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind. Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
232 1.1.8.1 Einlagen
233 1.1.8.2 vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel
234 1.1.9 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
240-290 01.01.2010 Andere übertragbare Vermögenswerte, die nicht an anderer Stelle genannt werden
240 1.1.10.1 Betrag unbelastet
250 1.1.10.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
260 1.1.10.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
270 1.1.10.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
280 1.1.10.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
290 1.1.10.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
300-350 01.01.2011 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
300 1.1.11.1 Betrag unbelastet
310 1.1.11.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
320 1.1.11.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
330 1.1.11.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
340 1.1.11.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
350 1.1.11.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
352-357 01.01.2012 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
352 1.1.12.1 Betrag unbelastet
353 1.1.12.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
354 1.1.12.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
355 1.1.12.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
356 1.1.12.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
357 1.1.12.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
359-364 01.01.2013 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
359 1.1.13.1 Betrag unbelastet
360 1.1.13.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
361 1.1.13.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
362 1.1.13.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
363 1.1.13.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
364 1.1.13.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
366-410 01.01.2014 Anleihen, die die Kriterien des Artikels 416 Absatz 2 Buchstabe a der CRR für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen
366 1.1.14.1 Betrag unbelastet
370 1.1.14.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
380 1.1.14.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
390 1.1.14.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
400 1.1.14.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
410 1.1.14.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
420-470 01.01.2015 Der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende Anleihen mit Ausnahme der in 1.1.9 genannten Anleihen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
420 1.1.15.1 Betrag unbelastet
430 1.1.15.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
440 1.1.15.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
450 1.1.15.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
460 1.1.15.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
470 1.1.15.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
480-530 1.2 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR
480 1.2.1 Betrag unbelastet
490 1.2.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
500 1.2.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
510 1.2.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
520 1.2.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
530 1.2.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
540-590 1.3 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR
540 1.3.1 Betrag unbelastet
550 1.3.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
560 1.3.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
570 1.3.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
580 1.3.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
590 1.3.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
600-650 1.4 sonstige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen sind Artikel 415 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
600 1.4.1 Betrag unbelastet
610 1.4.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
620 1.4.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
630 1.4.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
640 1.4.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
650 1.4.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
660-710 1.5 Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
660 1.5.1 Betrag unbelastet
670 1.5.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
680 1.5.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
690 1.5.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
700 1.5.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
710 1.5.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
720-770 1.6 sonstige Dividendenpapiere Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
720 1.6.1 Betrag unbelastet
730 1.6.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
740 1.6.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
750 1.6.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
760 1.6.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
770 1.6.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
780-830 1.7 Gold Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
780 1.7.1 Betrag unbelastet
790 1.7.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
800 1.7.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
810 1.7.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
820 1.7.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
830 1.7.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
840-890 1.8 sonstige Edelmetalle Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
840 1.8.1 Betrag unbelastet
850 1.8.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
860 1.8.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
870 1.8.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
880 1.8.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
890 1.8.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
Gesamtmenge
900-1250 1.9 nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g der CRR
900-950 1.9.1 deren Schuldner natürliche Personen außer Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der CRR
900 1.9.1.1 Betrag unbelastet
910 1.9.1.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
920 1.9.1.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
930 1.9.1.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
940 1.9.1.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
950 1.9.1.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
960-1010 1.9.2 KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko der Risikoposition „Mengengeschäft” zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der CRR
960 1.9.2.1 Betrag unbelastet
970 1.9.2.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
980 1.9.2.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
990 1.9.2.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1000 1.9.2.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1010 1.9.2.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1020-1070 1.9.3 deren Schuldner Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der CRR
1020 1.9.3.1 Betrag unbelastet
1030 1.9.3.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
1040 1.9.3.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
1050 1.9.3.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1060 1.9.3.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1070 1.9.3.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1080-1130 1.9.4 deren Schuldner nicht in den Posten 1.9.1, 1.9.2 oder 1.9.3 ausgewiesen werden und die keine Finanzkunden sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv der CRR
1080 1.9.4.1 Betrag unbelastet
1090 1.9.4.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
1100 1.9.4.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
1110 1.9.4.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1120 1.9.4.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1130 1.9.4.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1140-1190 1.9.5 deren Schuldner Kreditinstitute sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR
1140 1.9.5.1 Betrag unbelastet
1150 1.9.5.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
1160 1.9.5.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
1170 1.9.5.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1180 1.9.5.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1190 1.9.5.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1200-1250 1.9.6 deren Schuldner (nicht in den Posten 1.9.1 oder 1.9.2 genannte) Finanzkunden, aber keine Kreditinstitute, sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR
1200 1.9.6.1 Betrag unbelastet
1210 1.9.6.2 Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
1220 1.9.6.3 Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
1230 1.9.6.4 Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1240 1.9.6.5 Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1250 1.9.6.6 Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1260-1280 1.10 in 1.9 ausgewiesene, nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die durch Immobilien besichert sind Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h der CRR
1260 1.10.1 durch Gewerbeimmobilien besichert Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der CRR
1270 1.10.2 durch Wohnimmobilien besichert Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der CRR
1280 1.10.3 in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen finanziert, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 gemäß der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG angewandt werden kann (Durchlauffinanzierung) Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der CRR
1290 1.11 Derivatforderungen Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe i der CRR
1300 1.12 sonstige Vermögenswerte Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe j der CRR
1310 1.13 Von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordern Artikel 428 Absatz 1 der CRR
1320 1.14 nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem „mittleren Risiko” oder „mittleren bis niedrigen Risiko” behaftet sind. Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k der CRR

C 61.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

Betrag
innerhalb von 3 Monaten zwischen 3 und 6 Monaten zwischen 6 und 9 Monaten zwischen 9 und 12 Monaten nach 12 Monaten
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040 050
010-260 1 POSITIONEN, DIE EINE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN
010-030 1,1 Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
010 1.1.1 Kernkapitalinstrumente Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
020 1.1.2 Ergänzungskapitalinstrumente Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
030 1.1.3* Nachrichtliche Position: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
040-260 1,2 Verbindlichkeiten unter Ausschluss von Eigenmitteln Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
040-060 1.2.1 Privatkundeneinlagen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i-ii der CRR
040 1.2.1.1 im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR
050 1.2.1.2 im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR
060 1.2.1.3 die höheren als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind
070-130 1.2.2 Finanzierungsmittel von Kunden, die keine Finanzkunden sind Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
070-090 1.2.2.1 Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
070 1.2.2.1.1 durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
080 1.2.2.1.2 durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
090 1.2.2.1.3 durch andere Vermögenswerte besichert Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
100 1.2.2.2 Finanzierungsmittel aus unbesicherten Kreditvergaben Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
110-130 1.2.2.3 Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
110 1.2.2.3.1 In 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werden Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR
120 1.2.2.3.2 in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR
130 1.2.2.3.3 in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
140-200 1.2.3 von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
140-160 1.2.3.1 Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
140 1.2.3.1.1 durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
150 1.2.3.1.2 durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
160 1.2.3.1.3 durch andere Vermögenswerte besichert Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
170 1.2.3.2 Finanzierungsmittel aus unbesicherten Kreditvergaben Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
180-200 1.2.3.3 Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
180 1.2.3.3.1 in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werden Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR
190 1.2.3.3.2 in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR
200 1.2.3.3.3 in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
210 1.2.4 aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR
220 1.2.5 aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR
230 1.2.6 andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xi der CRR
240 1.2.7 Verbindlichkeiten aus Derivatenverbindlichkeitsverträgen
250 1.2.8 sonstige Verbindlichkeiten Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii der CRR

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