ANHANG XXIII VO (EU) 2014/680

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS „LAUFZEITBAND” IN ANHANG XXII

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.
Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII ( „Laufzeitband” ) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Hinweisen zu folgen.
2.
Das Überwachungsinstrument „Laufzeitband” muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben.
3.
Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden.
4.
In der Spalte „Ausgangsbestand” ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben.
5.
Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen.
6.
Im Abschnitt „Ab- und Zuflüsse” sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.
7.
Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.
8.
Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten „Abflüsse” und „Zuflüsse” sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter „Abflüsse” bzw. „Zuflüsse” anzugeben.
9.
Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben.
10.
Vertragliche Ströme sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den 22 Laufzeitbändern zuzuordnen, wobei sich die Tage auf Kalendertage beziehen.
11.
Anzugeben sind alle vertraglichen Ströme, einschließlich aller wesentlichen Zahlungsströme aus nichtfinanziellen Aktivitäten wie Steuern, Boni, Dividenden und Mieten.
12.
Damit die Vorgehensweise eines Instituts bei der Bestimmung der vertraglichen Fälligkeit von Zahlungsströmen als konservativ betrachtet werden kann, müssen die Institute Folgendes sicherstellen:

a)
Besteht die Option, eine Zahlung aufzuschieben oder einen Vorschuss zu vereinnahmen, so gilt diese als wahrgenommen, wenn Abflüsse aus dem Institut dadurch vorgezogen oder Zuflüsse in das Institut dadurch aufgeschoben würden.
b)
Liegt die Option, Abflüsse aus dem Institut vorzuziehen, im alleinigen Ermessen des Instituts, gilt sie nur dann als wahrgenommen, wenn am Markt die Erwartung besteht, dass das Institut dies auch tun wird. Die Option gilt als nicht wahrgenommen, wenn sie Zuflüsse in das Institut vorziehen oder Abflüsse aus dem Institut aufschieben würde. Jeder Mittelabfluss, der durch diesen Zufluss vertraglich ausgelöst würde — wie bei Durchlauffinanzierungen der Fall — ist zeitgleich mit diesem Zufluss zu melden.
c)
Alle Sichteinlagen und Einlagen ohne Fälligkeit sind in Spalte 020 unter „Täglich fällig” anzuführen.
d)
Pensionsgeschäfte ohne festen Fälligkeitstermin oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie ähnliche Geschäfte, die von allen Parteien jederzeit gekündigt werden können, gelten als täglich fällig, es sei denn, die Kündigungsfrist ist länger als einen Tag; in diesem Fall sind die Geschäfte der Kündigungsfrist entsprechend im betreffenden Laufzeitband auszuweisen.
e)
Privatkunden-Termineinlagen, die vorzeitig abgehoben werden können, gelten als in dem Zeitraum fällig, in dem die vorzeitige Abhebung keine Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 nach sich zöge.
f)
Kann das Institut für einen bestimmten Posten oder einen Teil desselben keinen den Vorgaben dieses Absatzes entsprechenden vertraglichen Mindestzahlungsplan erstellen, weist es diesen Posten oder den Teil desselben in Spalte 220 ( „länger als fünf Jahre” ) aus.

13.
In alle relevanten Posten der Abschnitte „Abflüsse” und „Zuflüsse” sind Zinsab- und -zuflüsse aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten aufzunehmen.
14.
Fällig werdende Devisenswaps müssen den Nominalwert von Währungsswaps, Devisentermingeschäften und nicht abgewickelten Devisenkassageschäften zum Fälligkeitszeitpunkt in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens widerspiegeln.
15.
Zahlungsströme aus nicht abgewickelten Geschäften sind in dem kurzen Zeitraum vor der Abwicklung in die entsprechenden Zeilen und Laufzeitbänder aufzunehmen.
16.
Bei Posten, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts irrelevant sind — wenn beispielsweise Einlagen einer bestimmten Kategorie fehlen — ist das Feld leer zu lassen.
17.
Nicht anzugeben sind überfällige Posten und Posten, bei denen das Institut Grund hat, von einem Ausfall auszugehen.
18.
Werden empfangene Sicherheiten erneut beliehen und endet die Laufzeit dieses neuen Geschäfts nach dem Geschäft, in dessen Rahmen das Institut die Sicherheit erhalten hat, ist im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” in dem der Laufzeit des ersten der beiden Geschäfte entsprechenden Laufzeitband ein Wertpapierabfluss in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der empfangenen Sicherheit auszuweisen.
19.
Gruppeninterne Posten dürfen die Meldung auf konsolidierter Ebene nicht beeinflussen.

TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 bis 380
1
ABFLÜSSE
Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben:
010
1.1
Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten
Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden d. h. Eigenemissionen.
020
1.1.1
Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat.
030
1.1.2
Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen.
040
1.1.3
Fällige Verbriefungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht.
050
1.1.4
Sonstige
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht.
060
1.2
Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bitte beachten Sie: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen.
070
1.2.1
Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
080
1.2.1.1
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
090
1.2.1.1.1
Zentralbank — Stufe 1
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
100
1.2.1.1.2
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
110
1.2.1.1.3
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
120
1.2.1.1.4
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
130
1.2.1.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form gedeckter Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
140
1.2.2
Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
150
1.2.2.1
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
160
1.2.2.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
170
1.2.2.3
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
180
1.2.3
Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
190
1.2.3.1
Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 haben müssen.
200
1.2.3.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
210
1.2.3.3
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.
220
1.2.3.4
Aktien der Stufe 2B
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist.
230
1.2.3.5
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.3.1 bis 1.2.3.4 ausgewiesen werden.
240
1.2.4
Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 ausgewiesen werden.
250
1.2.5
Sonstige Aktiva
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2. 1.2.3 oder 1.2.4 ausgewiesen werden.
260
1.3
Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden
Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 1.2 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen. Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter den Punkten 1.4 oder 1.5 anzugeben. Einlagen sind entsprechend ihrem frühesten möglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können ( „Sichteinlagen” ) und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband „Täglich fällig” auszuweisen.
270
1.3.1
Stabile Privatkundeneinlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
280
1.3.2
Andere Privatkundeneinlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.1 genannten.
290
1.3.3
Operative Einlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
300
1.3.4
Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 1.3.3 genannten.
310
1.3.5
Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.3 und 1.3.4 genannten.
320
1.3.6
Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht.
330
1.3.7
Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht.
340
1.3.8
Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht unter den Punkten 1.3.1 bis 1.3.7 ausgewiesene Einlagen zurückgeht.
350
1.4
Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.
360
1.5
Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 1.4 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
1.
Nicht in die Meldebögen „Laufzeitbandverfahren” aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben in den Meldebögen folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens ( „Liquiditätsdeckungspotenzial” ) nicht in der Spalte „Bestand” aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen ( „Ströme von Bar- oder Wertpapiersicherheiten” ), die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen.
2.
Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)
Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausübungspreis bei einer Kaufoption unter bzw. bei einer Verkaufsoption über dem Marktpreis liegt (sie also „im Geld” sind). Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und
ii)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)
Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme liquider Wertpapiere prognostiziert und unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” bzw. im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

370
1.6
Andere Abflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5. angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.
380
1.7
Abflüsse insgesamt
Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 angegebenen Abflüsse.
390 bis 700
2
ZUFLÜSSE
390
2.1
Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen.
400
2.1.1
Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
410
2.1.1.1
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
420
2.1.1.1.1
Zentralbank — Stufe 1
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
430
2.1.1.1.2
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
440
2.1.1.1.3
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
450
2.1.1.1.4
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
460
2.1.1.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
470
2.1.2
Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
480
2.1.2.1
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
490
2.1.2.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
500
2.1.2.3
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
510
2.1.3
Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
520
2.1.3.1
ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist.
530
2.1.3.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
540
2.1.3.3
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.
550
2.1.3.4
Aktien der Stufe 2B
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist.
560
2.1.3.5
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 ausgewiesen werden.
570
2.1.4
Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 ausgewiesen werden.
580
2.1.5
Sonstige Aktiva
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2. 2.1.3 oder 2.1.4 ausgewiesen werden.
590
2.2
Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten. Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln.
600
2.2.1
Privatkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
610
2.2.2
Nichtfinanzunternehmen
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht.
620
2.2.3
Kreditinstitute
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht.
630
2.2.4
Andere Finanzkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 2.2.3 genannten.
640
2.2.5
Zentralbanken
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht.
650
2.2.6
Andere Gegenparteien
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1-2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht.
660
2.3
Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider.
670
2.4.
Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
1.
Nicht in die Meldebögen „Laufzeitbandverfahren” aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben im Meldebogen „Laufzeitband” folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens ( „Liquiditätsdeckungspotenzial” ) nicht in der Spalte „Bestand” aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen, die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen.
2.
Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)
Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Geld sind. Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und
ii)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)
Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme von Wertpapieren prognostiziert und unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten” und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten” bzw. im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

680
2.5
Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
Die Zuflüsse, die auf die Rückzahlung von Kapital aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen zurückzuführen sind und auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden. Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter „Liquiditätsdeckungspotenzial” ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen.
690
2.6
Andere Zuflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 angeführten Mittelzuflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.
700
2.7
Zuflüsse insgesamt
Summe der unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 angegebenen Zuflüsse.
710
2.8
Vertragliche Lücke, netto
Die unter 2.7 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 1.7 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse.
720
2.9
Kumulierte vertragliche Lücke, netto
Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.
730-1080
3
LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL
Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen. Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen. Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen. In den Spalten des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial” dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können. Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann. Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen. Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen. In den Spalten 020 bis 220 des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial” sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen. Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand und im Laufzeitband „Täglich fällig” als Mittelabfluss auszuweisen. Der daraus resultierende Mittelzufluss ist dementsprechend unter 2.2.5 anzugeben. Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben. Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben. Unter 3.8 sind nur vertraglich verfügbare Beträge anzugeben. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial” keine Mittelzuflüsse auszuweisen. Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen:
730
3.1
Münzen und Banknoten
Gesamtwert des Bargeldbestands.
740
3.2
Abrufbare Zentralbankguthaben
Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können. Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen.
750
3.3
Handelbare Aktiva der Stufe 1
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
760
3.3.1
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.
770
3.3.1.1
Zentralbank — Stufe 1
Der Teil des unter 3.3.1 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
780
3.3.1.2
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
790
3.3.1.3
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
800
3.3.1.4
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
810
3.3.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.3 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
820
3.4
Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
830
3.4.1
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
840
3.4.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
850
3.4.3
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
860
3.5
Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
870
3.5.1
ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.5 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen.
880
3.5.2
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.
890
3.5.3
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht.
900
3.5.4
Aktien der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.
910
3.5.5
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden.
920
3.6
Sonstige handelbare Aktiva
Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 3.3, 3.4 und 3.5. ausgewiesen sind. Nicht im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.
930
3.6.1
Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
940
3.6.2
Zentralstaat (Bonitätsstufen 2-3)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
950
3.6.3
Aktien
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.
960
3.6.4
Gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.
970
3.6.5
ABS
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf ABS zurückgeht.
980
3.6.6
Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.6.1 bis 3.6.5 ausgewiesen werden.
990
3.7
Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/233(1) als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial” auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.
1000
3.8
Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten. Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben. Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter den Punkten 3.1 bis 3.7 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 3.8 ausgewiesen werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
1010
3.8.1
Fazilitäten der Stufe 1
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1020
3.8.2
Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1030
3.8.3
Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1040
3.8.4
Sonstige Fazilitäten
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.1 bis 3.8.3 genannten zurückgeht.
1050
3.8.4.1
gruppeninterner Gegenparteien
Der Teil des unter 3.8.4 genannten Betrags, der auf Transaktionen zurückgeht, bei denen die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1060
3.8.4.2
anderer Gegenparteien
Der Teil des unter 3.8.4 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.4.1 genannten zurückgeht.
1070
3.9
Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen.
1080
3.10
Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.
1090-1140
4
EVENTUALABFLÜSSE
In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern.
1090
4.1
Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten. Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben.
1010
4.1.1
Zugesagte Kreditfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1110
4.1.1.1
die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der als Liquiditätsfinanzierung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 angesehen wird.
1120
4.1.1.2
Sonstige
Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 4.1.1.1 genannten zurückgeht.
1130
4.1.2
Liquiditätsfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1140
4.2
Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen). Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit. Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen. Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.
1150-1290
5
ZUSATZINFORMATIONEN
1200
10
Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)
Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1210
11
Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)
Summe der unter 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1220
12
Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)
Summe der unter 2.5 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1230
13
Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva
Der Teil der unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.
1240
14
Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
Die Summe aus:
i)
der Summe der unter 3.6 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.
ii)
den Eigenemissionen, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.
Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.
1270
17
Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
Der unter 1.3 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual” und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter „Business as usual” ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.
1280
18
Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
Der unter 2.2 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual” und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter „Business as usual” ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden.
1290
19
Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten
Der unter 4.1 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual” und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter „Business as usual” ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.

Fußnote(n):

(1)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32015R0233

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