Artikel 165 VO (EU) 2015/2447

Amtshilfe zwischen den Zollbehörden (Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:

a)
die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und
b)
die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe.

(3) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.

(4) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.