Artikel 285 VO (EU) 2015/2447

Benannte Zollstellen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder für Rechnung dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.

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