Artikel 52 VO (EU) 2016/1240
Verpflichtungen des Marktteilnehmers
(1) Die Verträge umfassen mindestens folgende Verpflichtungen für den Marktteilnehmer:
- a)
-
die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gewährleisten, auf Lager zu halten und
- i)
- die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen, ausgenommen im Fall von Zucker gemäß Absatz 3,
- ii)
- noch in ein anderes Lagerhaus oder, im Falle von Zucker, in einen anderen Silo zu verbringen;
- b)
- die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am privaten Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;
- c)
- die Verpflichtung, der Zahlstelle die Unterlagen über die Einlagerung, einschließlich des Aufbewahrungsortes der betreffenden Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen, spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 zuzusenden;
- d)
- die Verpflichtung, der Zahlstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;
- e)
- die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos einzeln identifizierbar zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kann die Zahlstelle unter folgenden Bedingungen gestatten, dass die gelagerten Erzeugnisse an einen anderen Ort verbracht werden:
- i)
- bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers;
- ii)
- bei anderen Erzeugnissen in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels kann Zucker, der Gegenstand eines Vertrags ist, mit anderem Zucker in einem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert werden, sofern eine der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 äquivalente Menge während der vertraglichen Lagerzeit in dem bezeichneten Silo gelagert ist.
(4) Der Marktteilnehmer stellt der für die Kontrolle zuständigen Zahlstelle auf Verlangen nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:
- a)
- die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens und erforderlichenfalls der Herstellungsmitgliedstaat;
- b)
- Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und bei Fleisch der Tag der Schlachtung;
- c)
- das Datum der Einlagerung;
- d)
- das Gewicht oder im Fall von Fleisch die Anzahl der verpackten Teilstücke;
- e)
- die Anschrift des Ortes der privaten Lagerhaltung und die Mittel, mit denen sich die Erzeugnisse im Lager schnell auffinden lassen, oder für Zucker in loser Schüttung die Identifizierung des vom Marktteilnehmer bezeichneten Silos;
- f)
- das Enddatum der vertraglichen Lagerzeit und das tatsächliche Datum der Auslagerung aus der vertraglichen Lagerhaltung.
(5) Der Marktteilnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhalter führt am Lagerhaus ein Register, aus dem je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:
- a)
- Identifizierung der auf Lager befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos;
- b)
- Datum der Ein- und Auslagerung;
- c)
- gelagerte Erzeugnismenge je Partie/Charge/Behältnis/Silo;
- d)
- Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos.
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