Artikel 53 VO (EU) 2016/1240

Auslagerung

(1) Die Auslagerung kann an dem Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgesetzten Datum beginnen.

(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien, es sei denn, die Zahlstelle genehmigt die Auslagerung von Teilmengen davon.

Bei verplombten Erzeugnissen gemäß Artikel 60 darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3) Wenn in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung für die vertragliche Lagerzeit eine Zeitspanne in Tagen angegeben ist, so informiert der Marktteilnehmer die Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der geplanten Auslagerung unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos.

Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

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