Artikel 7 VO (EU) 2016/1240
Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
-
Es enthält mindestens folgende Angaben:
- i)
- bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,
- ii)
- außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots,
- iii)
- bei Getreide und Reis den Lagerort, für den das Angebot abgegeben wird,
- iv)
- bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Union,
- v)
- bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum,
- vi)
- bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Betrieb, in dem sie bzw. es erzeugt wurde;
- b)
- der Marktteilnehmer hat gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 eine Sicherheit geleistet;
- c)
-
für Getreide und Reis hat der Marktteilnehmer eine Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht,
- i)
- dass die Erzeugnisse Unionsursprung haben,
- ii)
- dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss,
- iii)
- ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht, und in der gegebenenfalls der Name des verwendeten Produkts genannt wird und angegeben wird, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen ist.
(2) Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
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