Artikel 8 VO (EU) 2016/1240

Überprüfung der Angebote durch die Zahlstelle

(1) Die Zahlstellen entscheiden auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 2 und 7 über die Zulässigkeit der Angebote.

Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.

(2) Im Falle von Getreide und Reis kann, nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Zahlstelle festgestellt wurde, eine Verwaltungskontrolle der Konformität der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erklärungen gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 2 mit Unterstützung der Zahlstelle vorgenommen werden, die für den vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort zuständig ist.

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