Artikel 9 VO (EU) 2016/1240

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb folgender Fristen mit:

a)
Im Falle von Angeboten jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben.

Wenn sich die angebotenen Mengen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmengen nähern, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mitteilungen jeden Arbeitstag übermitteln müssen.

Ab diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die am vorhergehenden Arbeitstag zur Intervention angebotenen Mengen mit.

b)
Bei Ausschreibungsangeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers und bei Butter und Magermilchpulver nicht den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Unternehmens.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

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