ANHANG IV VO (EU) 2016/1240
BUTTER
TEIL I
-
1.
-
Chemische und mikrobiologische Analyse
Buttermenge (kg) |
Mindestprobenzahl (> 100 g) |
---|---|
≤ 1000 | 2 |
> 1000 ≤ 5000 | 3 |
> 5000 ≤ 10000 | 4 |
> 10000 ≤ 15000 | 5 |
> 15000 ≤ 20000 | 6 |
> 20000 ≤ 25000 | 7 |
> 25000 | 7 + 1 je 25000-kg-Partie oder Teilmenge davon |
- a)
- Mithilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.
- b)
- Im Labor wird die Sammelprobe im ungeöffneten Originalbehälter auf eine Temperatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Der Behälter sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.
- 2.
- Sensorische Prüfung
Buttermenge (kg) | Mindestprobenzahl |
---|---|
1000 ≤ 5000 | 2 |
> 5000 ≤ 25000 | 3 |
> 25000 | 3 + 1 je 25000-kg-Partie oder Teilmenge davon |
- 3.
- Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben
- a)
- Chemische und mikrobiologische Analyse
- i)
- Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11 bis 15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.
Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge
- ii)
- Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Menge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallsstichproben entnommen werden.
- b)
- Sensorische Prüfung Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der Menge der Partie zu entfernen.
- c)
- Im Fall von sensorischen Mängeln und chemischen oder mikrobiologischen Mängeln wird die gesamte Menge zurückgewiesen.
TEIL IA
Parameter | Methode |
---|---|
Fettgehalt(1) | ISO 17189 oder ISO 3727 Teil 3 |
Wassergehalt | ISO 3727 Teil 1 |
Fettfreie Trockenmasse | ISO 3727 Teil 2 |
Säuregrad | ISO 1740 |
Peroxidzahl | ISO 3976 |
Fremdfett | ISO 17678 |
Sensorische Merkmale | ISO 22935 Teile 2 und 3 sowie nachfolgende Punktetabelle |
Punktetabelle
Aussehen | Konsistenz | Geruch und Geschmack | |||
---|---|---|---|---|---|
Punktzahl | Beschreibung | Punktzahl | Beschreibung | Punktzahl | Beschreibung |
5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (uniform, seco) | 5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (gut streichfähig) | 5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (absolut rein, feinstes Aroma) |
4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) | 4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) | 4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) |
1, 2 oder 3 | Mängel | 1, 2 oder 3 | Mängel | 1, 2 oder 3 | Mängel |
TEIL II
- 1.
- Die Butter wird in Blöcken geliefert und in Verpackungsmaterial verpackt, das neu, widerstandsfähig und so beschaffen ist, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist.
- 2.
- Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:
- a)
- die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
- b)
- das Herstellungsdatum,
- c)
- die Nummer der Herstellungscharge und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;
- d)
- die Bezeichnung „Süßrahmbutter” bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr.
- 3.
- Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Nummer 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.