ANHANG IV VO (EU) 2016/1240

BUTTER

TEIL I

1.
Chemische und mikrobiologische Analyse

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

(> 100 g)

≤ 1000 2
> 1000 ≤ 5000 3
> 5000 ≤ 10000 4
> 10000 ≤ 15000 5
> 15000 ≤ 20000 6
> 20000 ≤ 25000 7
> 25000 7 + 1 je 25000-kg-Partie oder Teilmenge davon
Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen. Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die gründlich zu mischen ist. Die Proben sind vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Zahlstelle bezeichnete Kühllager aus verschiedenen Teilen jeder Partie als Zufallsstichprobe zu entnehmen. Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse):
a)
Mithilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.
b)
Im Labor wird die Sammelprobe im ungeöffneten Originalbehälter auf eine Temperatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Der Behälter sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.
Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett zu analysieren.

2.
Sensorische Prüfung

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl
1000 ≤ 50002
> 5000 ≤ 250003
> 250003 + 1 je 25000-kg-Partie oder Teilmenge davon
Nach einer Probelagerung von 30 Tagen sind die Proben zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach der Lieferung der Butter als Zufallsstichprobe aus verschiedenen Teilen jeder Partie zu entnehmen und zu beurteilen. Jede Probe ist einzeln zu prüfen. Eine Wiederholung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.

3.
Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben

a)
Chemische und mikrobiologische Analyse

i)
Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11 bis 15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge

ii)
Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Menge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallsstichproben entnommen werden.

b)
Sensorische Prüfung Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der Menge der Partie zu entfernen.
c)
Im Fall von sensorischen Mängeln und chemischen oder mikrobiologischen Mängeln wird die gesamte Menge zurückgewiesen.

TEIL IA

ParameterMethode
Fettgehalt(1)ISO 17189 oder ISO 3727 Teil 3
WassergehaltISO 3727 Teil 1
Fettfreie TrockenmasseISO 3727 Teil 2
SäuregradISO 1740
PeroxidzahlISO 3976
FremdfettISO 17678
Sensorische MerkmaleISO 22935 Teile 2 und 3 sowie nachfolgende Punktetabelle

Punktetabelle

AussehenKonsistenzGeruch und Geschmack
PunktzahlBeschreibungPunktzahlBeschreibungPunktzahlBeschreibung
5

Sehr gut

Idealtyp

Höchste Qualität

(uniform, seco)

5

Sehr gut

Idealtyp

Höchste Qualität

(gut streichfähig)

5

Sehr gut

Idealtyp

Höchste Qualität

(absolut rein, feinstes Aroma)

4

Gut

(keine offensichtlichen Mängel)

4

Gut

(keine offensichtlichen Mängel)

4

Gut

(keine offensichtlichen Mängel)

1, 2 oder 3Mängel1, 2 oder 3Mängel1, 2 oder 3Mängel

TEIL II

1.
Die Butter wird in Blöcken geliefert und in Verpackungsmaterial verpackt, das neu, widerstandsfähig und so beschaffen ist, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist.
2.
Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)
die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum,
c)
die Nummer der Herstellungscharge und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;
d)
die Bezeichnung „Süßrahmbutter” bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr.

3.
Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Nummer 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Fußnote(n):

(1)

Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.