Artikel 26 VO (EU) 2016/399
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:
- a)
-
die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:
- i)
- alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a,
- ii)
- die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens,
- iii)
- andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht,
- iv)
- gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2;
- b)
-
die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:
- i)
- den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und
- ii)
- das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.
(2) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien umfasst.
(3) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.
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