Artikel 27 VO (EU) 2016/399

Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung

(1) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

a)
die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;
b)
den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;
c)
die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
d)
den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;
e)
die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;
f)
gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.

(2) Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen. In der Risikobewertung sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

(3) Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erforderliche Bewertung auch eine Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter Migrationsbewegungen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Ersuchen alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

(5) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen, insbesondere die Risikobewertung. Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und erfolgen gemäß den Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.

(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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