Artikel 27a VO (EU) 2016/399

Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

(1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilungen kann die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess einrichten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.

Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu prüfen.

Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.

(2) Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

(3) Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.

Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest

a)
eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht;
b)
eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften Bedrohung ausreichend geprüft wurden.

Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.

(4) Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern.

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