Artikel 28 VO (EU) 2016/399
Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
(1) Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes begegnen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes andauert.
(3) Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates diesem Beschluss.
(4) Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind, und — falls sie es nicht sind — um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzuschlagen.
(5) Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.
(6) Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken. Die Kommission trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Überprüfung Rechnung.
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