Artikel 19 VO (EU) 2016/796

Technische Unterstützung im Bereich der Eisenbahninteroperabilität

(1) Die Agentur

a)
richtet Empfehlungen an die Kommission zu den TSI und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797;
b)
richtet Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf die Muster für die EG-Prüferklärung und für Dokumente der technischen Unterlagen, die zusammen mit dieser vorzulegen sind, für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797;
c)
richtet Empfehlungen an die Kommission zu Spezifikationen für die Register und deren Überarbeitung für die Zwecke der Artikel 47, 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797;
d)
gibt Stellungnahmen ab, die geeignete Konformitätsnachweise im Zusammenhang mit Mängeln in TSI gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 darstellen, und legt diese Stellungnahmen der Kommission vor;
e)
richtet auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen an diese zu Anträgen der Mitgliedstaaten auf Nichtanwendung der TSI gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797;
f)
gibt technische Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 heraus;
g)
erlässt vor jeder Ausschreibung für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine Genehmigungsentscheidung zur Gewährleistung einer harmonisierten Einführung des ERTMS in der Union gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797;
h)
richtet Empfehlungen an die Kommission über die Schulung und Zertifizierung des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Bordpersonals;
i)
gibt für die einschlägigen europäischen Normungsgremien detaillierte Anleitungen für Normen heraus, um den ihnen von der Kommission erteilten Auftrag zu vervollständigen;
j)
richtet Empfehlungen an die Kommission bezüglich der Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals;
k)
richtet Empfehlungen an die Kommission zu harmonisierten Normen, die von europäischen Normungsgremien zu entwickeln sind, und zu Normen, die sich auf austauschbare Ersatzteile, die das Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union erhöhen können, beziehen;
l)
richtet gegebenenfalls Empfehlungen an die Kommission zu sicherheitsrelevanten Komponenten.

(2) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, k und l genannten Empfehlungen

a)
stellt die Agentur sicher, dass die TSI und die Spezifikationen für Register an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden;
b)
stellt die Agentur sicher, dass die Ausarbeitung und Aktualisierung der TSI und die Ausarbeitung für die Interoperabilität erforderlicher europäischer Normen koordiniert werden, und unterhält die entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normungsgremien;
c)
nimmt die Agentur gegebenenfalls als Beobachter an den Sitzungen einschlägiger Arbeitsgruppen teil, die von anerkannten Normungsgremien eingerichtet werden.

(3) Die Agentur kann Leitlinien und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahninteroperabilität zu erleichtern; hierzu kann auch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von nationalen Vorschriften gehören, die nach der Annahme oder Überarbeitung der TSI aufgehoben werden können.

(4) In Fällen der Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen unterstützt die Agentur die Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/797.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.