Artikel 20 VO (EU) 2016/796
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen
Die Agentur stellt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen aus und wird ermächtigt, von ihr erteilte Genehmigungen zu erneuern, zu ändern, auszusetzen oder zu aufzuheben. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen.
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