Artikel 32 VO (EU) 2017/390

Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken

(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstellen und pflegen einen Bericht über das von ihnen getragene Innertagesliquiditätsrisiko. Ein solcher Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter;
b)
die Risikobereitschaft des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers;
c)
einen Notfallfinanzierungsplan, der Abhilfemaßnahmen beschreibt, die im Falle einer Verletzung der Risikobereitschaft zu ergreifen sind.

Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und der Risikoausschuss des Zentralverwahrers überprüfen den in Unterabsatz 1 genannten Bericht monatlich.

(2) Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sieht für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das er als Verrechnungsstelle fungiert, wirksame operationelle und analytische Instrumente zur zeitnahen Überwachung oder Überwachung in Echtzeit seiner Innertagesliquiditätspositionen anhand seiner erwarteten Tätigkeiten und verfügbaren Mittel auf Grundlage der Salden und verbliebenen Innertagesliquiditätskapazität vor. Bankdienstleister von Zentralverwahrern:

a)
führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die täglich größte kumulierte positive Netto-Innertagesposition und die größte kumulierte negative Netto-Innertagesposition für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;
b)
überwachen laufend ihre Innertagesliquiditätsrisiken anhand des maximalen Innertagesliquiditätsrisikos, das in der Vergangenheit verzeichnet wurde.

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