Artikel 33 VO (EU) 2017/390
Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken
Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch:
- a)
- Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;
- b)
- sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte.
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