Artikel 33 VO (EU) 2017/390

Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken

Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch:

a)
Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;
b)
sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte.

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