Artikel 34 VO (EU) 2017/390
Zulässige liquide Mittel
Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel:
- a)
- Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;
- b)
- verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute:
- c)
- zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;
- d)
- Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;
- e)
- die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.