Artikel 34 VO (EU) 2017/392

Anlagepolitik

Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass

a)
der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält;
b)
die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

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