Artikel 1 VO (EU) 2020/1207

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Anwendung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 für die Fälle festgelegt, in denen nationales Recht die Aufbereitung von Einmalprodukten gestattet und ein Mitgliedstaat beschlossen hat, bei innerhalb einer Gesundheitseinrichtung aufbereiteten und verwendeten Einmalprodukten nicht alle der in dieser Verordnung festgelegten Regelungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Hersteller anzuwenden.

Ferner sind in dieser Verordnung Vorschriften für den Fall festgelegt, dass ein Mitgliedstaat beschlossen hat, Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 auch auf Einmalprodukte anzuwenden, die von einem externen Aufbereiter aufbereitet werden.

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